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News des 1. Oktober 2007

Bei der ComputerBase gibt es einen ausführlichen Test zur Sapphire Radeon HD 2600 XT X2, einer DualChip-Grafikkarte mit zwei Radeon HD 2600 XT GDDR3 Grafikchips auf einer Platine. Abseits der ATI-Vorgaben taktet diese Karte mit 800/800 MHz etwas höher als der default beim Radeon HD 2600 XT GDDR3 Grafikchip von 800/700 MHz. In den Benchmarks zeigt sich die DualChip-Grafikkarte im Rahmen ihrer Möglichkeiten als durchaus schlagkräftig – im Schnitt etwas über 80 Prozent Leistungsgewinn gegenüber einer einzelnen Radeon HD 2600 XT GDDR3 (auf default-Taktrate) sind erst einmal aller Ehren wert. Das Problem der Karte liegt aber eher darin, daß man damit immer noch nicht in die Nähe einer Radeon HD 2900 XT kommt.

Diese liegt weiterhin 50 bis 60 Prozent vor der DualChip Radeon HD 2600 XT GDDR3, womit auch die derzeit in den Markt kommende Radeon HD 2900 Pro noch deutlich vor dieser DualChip-Grafikkarte rangieren dürfte. Da die Radeon HD 2900 Pro jedoch zum identischen Preis erhältlich ist wie DualChip HD 2600 XT GDDR3 Grafikkarten (jeweils ca. 220 bis 230 Euro), schwingt hier das Pendel deutlich zugunsten eben jener Radeon HD 2900 Pro. Selbst wenn diese im Test der ComputerBase nicht vertreten war, ist doch aus den vorliegenden Testergebnissen zu schlußfolgern, daß die Radeon HD 2900 Pro immer noch gute 50 Prozent vor der DualChip Radeon HD 2600 XT GDDR3 liegen sollte. Daß es an der Karte selber nicht liegt, zeigt der 80prozentige Leistungssprung gegenüber der SingleChip-Ausführung – allerdings ist halt der Abstand zwischen den Grafikchips RV630 (Radeon HD 2600 Serie) und R600 (Radeon HD 2900 Serie) einfach zu groß, um diesen selbst mit einer DualChip-Grafikkarte überbrücken zu können.

Über ein die bundesdeutsche Internetlandschaft möglicherweise nachhaltig betreffendes Urteil berichten (unter anderem) Daten-Speicherung. Danach wurde dem Bundesjustizministerium untersagt, personenbezogene Daten eines Surfers über die jeweilige Nutzungsdauer hinaus zu speichern. Dies betrifft insbesondere IP-Adressen, da "es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich (ist), Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren". Grundlage für diese Entscheidung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Gericht durch die Speicherung von IP-Adressen verletzt sah. Interessanterweise lehnte das Gericht selbst eine kurzfristige Speicherung (im Fall des Bundesjustizministerium wurden die Daten nach 14 Tagen gelöscht) ab und sah auch "Sicherheitsgründe" nicht als Grund für eine Speicherung an.

Was sich nun erst einmal vernünftig und vor allem gesetzeskonform anhört, entpuppt sich bei genauer Betrachtung durchaus als zweifelhaft. Dabei muß an dieser Stelle erst einmal klar gestellt werden, daß Speicherung von IP-Adressen je nachdem, wer diese an welcher Stelle vornimmt, jeweils etwas völlig anderes sein kann: Wenn ein Internet Service Provider speichert, welcher seiner Kunden zu welcher Zeit mit einer bestimmten IP-Adresse im Internet unterwegs war, dann sind dies hochgefährliche Daten, weil in diesem Fall IP-Adressen und Personendaten in derselben Hand liegen. Das gleiche trifft zu, wenn Vater Staat mit IP-Adressen hantiert, da dieser deutlich zu einfach aus diesen IP-Adressen die Personendaten gewinnen kann (mittels einer Anfrage an den Provider, funktioniert bei den meisten Providern leider auch ohne richterliche Genehmigung).

Dagegen sehen wir die Angelegenheit vollkommen anders, wenn sich diese IP-Adresse in der Hand eines x-beliebigen Webmasters befindet, weil dieser Webmaster der IP-Adresse nun einmal keinen Realnamen zuordnen kann. Die IP-Adresse ist in diesem Fall nicht "personenbezogene Daten", sondern gibt dem Webmaster vielmehr nur die Möglichkeit an die Hand, die Surfer auf seiner Webseite eindeutig auseinanderzuhalten – faktisch eine Möglichkeit der "anonymen Identifizierung" ;). Diese wird üblicherweise zu Statistik-Zwecken genutzt (ohne IP-Adressen geht da eigentlich gar nichts) – aber auch die vom Gericht genannten "Sicherheitsgründe" können hier zum Zuge kommen, um Mißbrauch oder auch regelrechten Attacken entgegenwirken zu können.

Darüber hat sich bis jetzt noch nie jemand aufgeregt – es gibt ja auch nichts zum aufregen, so lange sich die IP-Adressen nur in den Händen von Personen befinden, die daraus normalerweise niemals eine Realperson ermitteln können. Mit dem Speichern von IP-Adressen seitens der Internet Service Provider im Rahmen der kommenden Vorratsdatenspeicherung hat diese Datenspeicherung also nur den Namen gemeinsam, faktisch sind es aber dennoch getrennte Dinge. Für einen Webmaster sind IP-Adressen genauso wenig "personenbezogene Daten" wie Cookies: Beide Informationen dienen zwar, die Nutzer auseinanderzuhalten, lassen aber eine Identifikation einer realen Person erst einmal nicht zu. Für die Richter spielte das allerdings keine Rolle, hier entschied man sich für die weite Auslegung des Begriffs "personenbezogene Daten": Maßgeblich ist demnach die reine Datenart, nicht aber, ob man überhaupt in der Position ist, mit diesen Daten etwas anfangen zu können.

Dies ergibt Vor- und Nachteile. Als Vorteil könnte sicherlich stehen, daß damit die kommende Vorratsdatenspeicherung zumindestens im Punkt des Speicherns von IP-Adressen durch die Internet Service Provider vollkommen obsolet werden würde: Denn wenn bundesdeutsch geführte Webseiten keinerlei IP-Adressen mehr loggen dürfen (auch nicht für einen kurzen Zeitraum), braucht man diese bei den Providern auch nicht mehr aufzuzeichnen. Die Vorratsdatenspeicherung ist damit natürlich noch lange nicht am Ende, diese Maßnahme umfaßt wesentlich mehr als nur die Aufzeichnung von IP-Adressen, zu nennen wären hier beispielsweise die komplette Aufzeichnung der Verbindungsdaten von eMails und Mobilfunk. Als Nachteil könnte gelten, daß damit die für die meisten Webmaster nutzvolle Funktion des IP-Loggens in Deutschland nicht mehr legal wäre, obwohl von dieser Funktionalität in 99,999 Prozent der Fälle keinerlei Gefahr für den Datenschutz oder das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" ausgeht.