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News des 13./14. Oktober 2007

Bei PC Perspective hat man sich die Leistungen aktueller HighEnd-Lösungen unter Direct3D10-Titeln angesehen, sprich: Radeon HD 2900 XT Single/CrossFire gegen GeForce 8800 GTS 640MB Single/SLI und GeForce 8800 GTX Single/SLI unter BioShock, Company of Heroes, Call of Juarez, Lost Planet und World in Conflict. Da man hierbei nachträglich noch den Catalyst 7.10 mit aufnahm, ergibt dieser Test auch eine gute Aussage darüber, was der seitens ATI in den höchsten Tönen angepriesene neue Treiber wirklich leisten kann. Erst einmal präsentiert sich der Catalyst 7.10 in dieser für ihn idealen Situation (die Leistungszuwächse unter DirectX9 und ohne CrossFire werden selbst von ATI als deulichst niedriger beschrieben) als wirklich schlagkräftig: Satte 42 Prozent Leistungsgewinn (1600x1200 mit 4x Anti-Aliasing) über alle fünf ausgemessenen Direct3D10-Titeln passieren wirklich nicht alle Tage – genau genommen ist es in den letzten Jahren nie mehr passiert, daß ein Treiber so dermaßen zulegen konnte.

Unter einer einzelnen Radeon HD 2900 XT fällt der Leistungsgewinn allerdings mit 3 Prozent eher bescheiden aus und wird zudem auch nur maßgeblich durch ein Spiel (World of Conflict) getragen, während sich bei den anderen Spielen nichts wesentliches bewegt. Allem Anschein nach war und ist die Performance einer einzelnen Grafikkarte schon ausgereizt, ATI hat mit dem neuen Treiber also schlicht "nur" die CrossFire-Performance unter Direct3D10 erhöht – was gut ist, aber eben auch nur in diesem speziellen Fall zu mehr Leistung verhilft. Insofern verwundert es auch nicht, wenn ATI generell gesehen weiterhin zurückliegt: Die einzelne Radeon HD 2900 XT liegt in den fünf vorgenannten Spielen immer noch 15 Prozent hinter der GeForce 8800 GTS 640MB, beim Vergleich CrossFire gegen SLI sind es auch noch 21 Prozent zugunsten der nVidia-Lösung. Insofern hat ATI gerade mit dem neuen Catalyst-Treiber auch "nur" das aufgeholt, was in Bezug auf die CrossFire-Effizienz sowieso noch fehlte.

Die ComputerBase vermeldet neben einigen Preissenkungen Intels bei den LowCost-Modellen auch einen neuen Celeron E1200, wobei es sich hier erstmals bei der Celeron-Serie um einen DualCore-Prozessor handelt. Ansonsten gleicht sich der Celeron E1200 der bisherigen Celeron 4x0 Serie, diese Prozessoren verfügen allesamt nur über 512 kByte Level2-Cache (Update: beim Celeron E1200 sind es nur 512 kByte insgesamt, nicht pro Core). Die Celeron 4x0 Serie hat natürlich die mit 2.0 GHz höheren Taktraten zu bieten, während der Celeron E1200 nur mit 1.6 GHz antritt. Zwar bietet AMD schon des längeren DualCore-Prozessoren auch im LowCost-Bereich an, nichts desto trotz markiert gerade dieser neue Prozessor wohl das Ende der SingleCore-Modelle auch im LowCost-Bereich. In Zukunft dürfte es selbst in diesem Preisbereich wohl nur noch DualCore-Modelle geben, welche ihrerseits inzwischen auch schon langsam aus dem HighEnd-Bereich verschwinden und dort den QuadCore-Modellen das Feld überlassen – ganz egal dessen, daß derzeit immer noch die wenigsten Anwender Nutzen aus QuadCore-Prozessoren ziehen.

Nochmals bei der ComputerBase ist ein kleiner Treibervergleich für Intels integrierte Grafiklösungen zu finden. Hierbei wurden anhand des GMA X3100 Grafikchips eines GM965-Chipsatzes einige Benchmarks mit sehr unterschiedlichen Treiber-Versionen durchgeführt. Dabei ergaben sich erst einmal teilweise deutlichste Vorteile für die neueren Treiber-Versionen. Dagegen waren Leistung und Kompatibilität zwischen den einzelnen Treiber-Versionen reichlich schwankend, sprich, konnten einige neue Treiber teilweise ein vorher laufenden Spiel nicht mehr darstellen oder waren erheblich langsamer – was so eigentlich nicht passieren darf. Gerade wenn sich eine so unrunde Performance abzeichnet, wäre es natürlich interessant zu wissen, wie sich der Treiber auch außerhalb der üblichen Benchmark-Spiele schlägt – denn nicht selten wird bei solcherart LowCost-Lösungen der Treiber nur auf die allgemein bekannten Benchmark-Titel hin optimiert.

Auf der anderen Seite ist mittels dieses kurzen Tests aber auch ersichtlich, wo die Leistungsfähigkeit der dort ausgemessenen integrierten Grafiklösung liegt: Bei einem Top-Spiel des Jahres 2005 (FarCry) muß man auf die LowQuality-Settings und eine Auflösung von 1024x768 zurückgehen, um spielbare Frameraten im Bereich von 25 bis 30 fps zu erhalten. Dies dürfte bei heutigen Spielen für die genügsameren Titel wohl auch noch ausreichen, bei weniger genügsamen Titeln jedoch sehr schnell zu eng werden – dann muß die Auflösung noch weiter runter, auch wenn es unterhalb von 1024x768 (und natürlich ohne Anti-Aliasing) wirklich schnell grobkörnig wird, heutige Spiele nicht mehr auf solche Auflösungen hin ausgelegt sind. PS: Die GMA X3100 Grafikösung ist trotz des "X" im Namen unseres Wissens nach nicht Direct3D10-fähig, dies ist allein der GMA X3500 Grafiklösung des G35-Chipsatzes vorbehalten. Die GMA X3100 Grafiklösung ist schlicht eine etwas modernere Ausführung der GMA X3000 Grafiklösung, mittels welcher Intel erstmals das Shader Model 3.0 sowie eine unified Shader-Architektur zu den integrierten Grafiklösungen brachte.

In der letzten Woche zwar von uns kurz erwähnt, aber nicht wirklich ausgeführt wurde der Umstand, daß das Bundeskriminalamt (BKA) laut einer Meldung des Tagesspiegels die Benutzer der eigenen Webseite (im genauen einer Unterseite zum Thema der "Militanten Gruppe") erfasst und auch bei den Internet Service Providern (ISPs) aus den gespeicherten IP-Adressen Realnamen zu ermitteln versucht. Derzeit ist das natürlich erst einmal nur eine Meldung eines (ansonsten doch recht seriösen) Nachrichten-Magazins – angesichts der mit dieser Meldung jedoch vorhandenen Sprengkraft lohnt jedoch in jedem Fall eine genauere Betrachtung. Denn das Problem ist hier weniger, daß das BKA datenschutz-widerrechtlich IP-Adressen abspeichert, die nicht zu Statistik-Zwecken oder ähnlichem verwandt werden, sondern zielgerichtet als "personenbezogenen Daten" erhoben werden.

Nein, dieses Vorgehen widerspricht "nur" geltendem Datenschutzrecht und ist demzufolge (leider) allerhöchstens zivilgerichtlich verfolgbar. Richtig interessant ist doch der erst zweite Punkt: Der Versuch, aus diesen gespeicherten IP-Adressen Realnamen zu machen. Denn: Um regelgerecht eine IP-Adresse von einem ISP in einem Realnamen umwandeln zu lassen, reicht unseres Wissens nach nicht einfach nur ein Auskunftsbegehren an den ISP. Wäre ja noch schöner, wenn polizeiliche Ermittler zu allen jemals erlangten IP-Adressen einfach so die Realnamen bei den ISPs anfordern könnten ;). Nein, die Voraussetzung für so etwas sind immer nur Ermittlungen im strafrechtlichen Rahmen (weswegen die Medienindustrie im Falle von Urheberrechtsverletzungen ja auch immer erst Strafanzeige stellt, denn ansonsten würde man die Zusammenarbeit des Staates nicht bekommen). Sicherlich muß nicht gleich gegen jede Person, deren IP-Adresse man über diese Speicher-Aktion erlangt hat, ein separate Strafrechts-Ermittlung eröffnet werden.

Nichts desto trotz gilt: Es muß regulärerweise ein Verdacht im Sinne des Strafrechts erhoben werden, damit überhaupt Ermittlungen aufgenommen werden können. Im kalten Klartext: Das BKA verdächtigt die Besucher seiner (hochoffiziellen!) Unterseite zur "Militanten Gruppe" allesamt der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Ob man das nun regelkonform aktenkundig gemacht hat oder eher auf dem kleinen Dienstweg, spielt dabei keine Rolle. Denn erst mit diesem Verdacht in der Hinterhand kann bei den ISPs der Realnamen aus den IP-Adressen angefordert werden – ohne des klar geäußerten Verdachts (und eigentlich auch eines dementsprechend eröffneten Ermittlungsverfahrens) darf der ISP aus Datenschutzgründen heraus gar nichts herausgeben. Natürlich geht aus dem Bericht des Tagesspiegels nicht hervor, ob es dem BKA auch gelungen ist, Realnamen aus den IP-Adressen zu ermitteln, aber zumindestens hat es wohl den Versuch gegeben.

Allein das aber ist eigentlich schon ausreichend: Da das reine Surfen auf offiziellen BKA-Seiten eben zweifelsfrei nicht ausreichend ist für auch nur irgendeinen Verdacht, liegt hier potentiell durchaus eine "Verfolgung Unschuldiger" gemäß Paragraph 344 des Strafgesetzbuches vor. Zumindestens eine diesbezügliche Ermittlung würde sich sicherlich lohnen, denn damit würde man in jedem Fall feststellen können, unter welcher Begründung das BKA aus den gespeicherten IP-Adressen bei den ISPs Realnamen zu machen versucht. Gleichzeitig macht dieser Fall aber auch unmißverständlich klar, daß jegliche Beschwichtigungsversuche diverser Politiker sowie auch und gerade des BKA-Präsidenten, die dem Dienst einmal übertragenenen Vollmachten würden keinesfalls mißbräuchlich verwendet werden, leider absolut nichtig sind.

Gerade hier wurden nun in einem Fall, wo die Ermittlungsaussichten eigentlich bei glatt Null liegen (selbst wenn Terroristen auf den BKA-Seiten surfen – welchen Informationswert bzw. welche strafrechtliche Relevanz hätte das?), sofort auch rechtlich glasklar nicht zulässige Ermittlungsmethoden in großem Stil benutzt (oder zumindestens versucht, käme rechtlich auf das gleiche heraus). Dieser Fall mag als hervorragendes Beispiel dienen, wenn wieder einmal die Diskussion ob der Mißbrauchsmöglichkeiten neuer "Sicherheitsmaßnahmen" aufflammt. Zwei Lehren sind letztlich aus der Angelegenheit zu ziehen: Erstens ist es unseren staatlichen Ermittlern offensichtlich egal, ob ihre Ermittlungsmethoden rechtlich gedeckt sind oder nicht – benutzt wird, was zur Verfügung steht. Und zweitens gilt unseren staatlichen Ermittlern offenbar jeder Bürger als erst einmal verdächtig – denn wenn das Surfen auf offiziellen Webseiten des BKAs ausreichend ist, um in eine Antiterror-Ermittlung zu geraten, dann bleibt faktisch kein anderer Schluß zu. Gute Nacht, Deutschland.