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Hardware- und Nachrichten-Links des 28./29. Juli 2012

Zur gestern besprochenen GeForce GTX 660 Ti wäre noch zu korrigieren, daß es extrem unwahrscheinlich ist, daß nVidia bei dieser Karte mit beschnittenem Speicherinterface die Anzahl der aktiven ROPs bei 32 Stück beläßt – sie dürften aus technischen Gründen im gleichen Maße wie das Speicherinterface auf 24 Stück reduziert werden. Damit sinkt auch die ROP-Leistung der GeForce GTX 660 Ti auf 75 Prozent des Niveaus der GeForce GTX 670 (wurde im Rohleistungs-Diagramm schon entsprechend korrigiert), zusammen mit der genauso reduzierten Speicherbandbreite sind dies aber die einzigen derzeit bekannten Unterschiede zwischen diesen beiden Karten. Trotz des reduzierten Speicherinterfaces sind die vermeldeten 2048 MB Speicher jedoch absolut möglich – nVidia hatte bei der GeForce GTX 550 Ti (mit 192 Bit Speicherinterface) schon bewiesen, daß man dieses "krumme" Speicherinterface durchaus auch mit regulären Speichermengen wie 1024 und 2048 MB paaren kann.

Der Heise Newsticker vermeldet einen neuen Entwurf für das Presse-Leistungsschutzrecht, welcher dieses nunmehr eindeutig auf Suchmaschinen einschränkt. Damit sind im Prinzip alle früher an dieser Stelle aufgezeigten Kritikpunkte hinfällig – wenngleich sich der Irrsinn der ganzen Gesetzgebung gerade nach dieser Änderung sich noch viel deutlicher offenbart: Im Endeffekt soll Google News getroffen werden, wovon sich die Verleger augenscheinlich bedroht fühlen. Nur wird es eine Illusion bleiben, von Google irgendwelche Lizenzzahlungen zu erhalten: Denn sollte das Gesetz in Kraft treten, wird Google schlicht Google News für Deutschland schließen. Allerdings – und das macht das Gesetzesvorhaben weiterhin zum Ärgerniß – ist weiterhin auch die Ergebnisvorschau in Suchmaschinen betroffen, lizenzfrei gestattet ist wohl nur die reine Verlinkung.

Und dies kann kaum im Interesse der Verleger sein, denn Google wird auch garantiert keine Lizenzzahlungen für seine eigene, für die Verleger eigentlich nutzvolle Tätigkeit abdrücken – sondern vielmehr die Webseiten der Verleger schlicht komplett aus dem Google-Index nehmen, was für diese einen ziemlichen GAU darstellen dürfte. Google ist diesbezüglich überhaupt nicht zimperlich, wie ein Fall aus Belgien zeigt. Gerade weil sich der aktuelle Gesetzesentwurf nunmehr nur gegen Suchmaschinen richtet, ist es von Anfang an verlorene Liebesmüh, weil die Suchmaschinen in dieser Frage immer am längeren Hebel sitzen, den Verlegern durch Löschung aus dem Index mehr schaden können als die Verleger mittels der fruchtlosen Idee von Lizenzzahlungen für Verlinkungen.

Wie Golem ausführen, geht im Fall "kino.to" das Augenmerk der Ermittler nunmehr auch in Richtung der auf kino.to werbenden Firmen sowie in Richtung der Premium-User von kino.to, welche mittels Paypal für einen werbefreien Zugang gezahlt haben. Sollte letzteres in die Tat umgesetzt werden, würden damit erstmals auch Nutzer einer Streaming-Plattform verklagt werden – wobei Rechtsexperten davon ausgehen, daß der Ausgang einer solchen Klage aufgrund der diffusen Rechtslage zur Legalität reiner Streams vakant ist. Gut möglich, daß man hierbei versucht mit dem Mittel des Strafbefehls zu arbeiten, da jener ohne echte Verhandlung auskommt und man damit dann auch große Mengen an betroffenen Nutzern ohne größeren Aufwand "aburteilen" kann.