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News des 8./9. Mai 2010

Unsere letzte Umfrage drehte sich um das Thema Transparenz Anti-Aliasing sowie die Art und Häufigkeit dessen Nutzung. Die abgegebenen Stimmen ergeben ein sehr differentiertes Bild, denn zum einen gibt es mit 44 Prozent einen großen Anteil an Umfrageteilnehmern, welcher gar kein Transparenz Anti-Aliasing nutzt – und zum anderen teilen sich die restlichen 56 Prozent dann bezüglich der Nutzungshäuigkeit ziemlich gut auf. Aber immerhin gaben 37 Prozent der Umfrageteilnehmer eine häufige oder dauerhafte Nutzung von Transparenz Anti-Aliasing an, somit ist das Feature zumindest in unserem Leserkreis nicht unbedeutend, sondern vielmehr eine feste Größe. Interessant ist zudem noch die Aufteilung der Nutzungsarten, wo mit weitem Abstand 4x Transparenz Anti-Aliasing am häufigsten genutzt wird – sicherlich auch deswegen, weil dies einen guten Kompromiß aus Performance und Bildqualität ergibt.

 Wie häufig wird Transparenz Anti-Aliasing genutzt?

iRights berichten ausführlich über das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger, welches derzeit zwischen Bundesregierung, Presseverlegern und Pressegewerkschaften ausgehandelt wird. Mittels des Leistungsschutzrechts steht eine deutliche Änderung des bundesdeutschen Presserechts an, da Urheberrechtsinhabern wesentlich mehr Rechte zugesprochen werden sollen und gleichzeitig auch eine Art von Urheberrechtsvergütung für Presseerzeugnisse eingeführt werden soll, ähnlich den bekannten Urheberrechtspauschalen für die (legale) Privatkopie bei Musik- und Filmwerken, welche auf USB-Sticks, Festplatten, Brenner und ganze Computer bezahlt werden. Relevant ist dabei vor allem die Zusprechung alleiniger Nutzungsrechte an allen Teilen von Presseerzeugnissen – was kurze Ausschnitte und genauso auch reine Artikel-Überschriften umfaßt – zugunsten der Verlage.

Damit würden News-Aggregatoren wie beispielsweise Google News ins Abseits gedrängt, denn die dort verwendeten sogenannten "Snippets" (ein mehrzeiliger Ausschnitt der Originalnews) fallen ziemlich sicher unter diese Regelung – währenddessen reinrassige Zitate weiterhin erlaubt sein sollen, da das Zitatrecht nicht vom Leistungsschutzrecht berührt werden soll. Google News müsste – sofern man weiterhin diese Snippets anbieten wollte – dann also mit einer noch zu benennenden (oder neu zu gründenden) Verwertungsgesellschaft einen Nutzungsvertrag abschließen, wobei die hierbei generierten Einnahmen an die Verlage ausgeschüttet werden sollen. Aus dem Blickwinkel, die News-Aggregatoren würden sich bislang am Content der eigentlichen Presseerzeugnisse bereichern, wäre diese Neuregelung sogar verständlich – wenn denn nicht der eigentliche Effekt der News-Aggregatoren doch viel eher in einer kostenlosen Werbung für die Presseerzeugnisse bestehen würde.

Denn letztlich sind die auf Google News etc. gebotenen Snippets doch viel zu kurz, als daß man sich nur über das Lesen dieser Ausschnitte ausreichend informieren könnte – die Snippets dienen vielmehr dem Leser zur besseren Auswahl dieser Themen und News, welchen man sich tiefergehend widmen will. Hat der Leser diese Entscheidung getroffen, kommt er letztlich mittels Linksetzung sowieso zu den Webseiten der eigentlichen Presseerzeugnisse – Google News etc. hätten somit eine eindeutige Werbefunktion zugunsten der eigentlichen Presseerzeugnisse erfüllt, womit wenn dann eher eine Vergügungspflicht zugunsten der News-Aggregatoren gerechtfertigt wäre. Dafür ein gegenüber internationalem Recht total abweichendes Leistungsschutzrecht aufzubauen, erscheint übertrieben – vor allem, weil zu erwarten ist, daß sich die News-Aggregatoren irgendwie aus ihrer Zahlpflicht herauswinden werden (nur noch Zitate, nur noch freie Quellen oder eben ganz ohne Links auf bundesdeutsche Presseerzeugnisse), womit für die Verlage der eigentliche Ziel der besseren Einnahmensituation durch diese Maßnahme kaum erreichbar scheint.

Dies trifft genauso auch auf eine weitere geplante Maßnahme zu, mittels welcher Firmen, Behörden und Organisationen zukünftig eine Art "Presseabgabe" auf alle Geräte zahlen sollen, welche zur Vervielfältigung von Presseerzeugnissen eingesetzt werden könnten – und zwar unabhängig davon, daß ob diese Geräte auch dafür benutzt werden und ob die Firma/Behörde/Organisation überhaupt etwas mit der Presse zu tun hat. Ganz konkret bedeutet dies, daß das Kopiergerät des mittelständischen Handwerksbetriebs dann abgabepflichtig im Sinne des Leistungsschutzrechtes werden würde – weil man darauf ja Presseerzeugnisse kopieren könnte. Aber natürlich würde diese Idee auch und besonders für jegliche Computer gelten, welche dann genauso als "Kopiergeräte für Presseerzeugnisse" abgabenpflichtig werden würden. Im Gegensatz zu den bekannten Urheberrechtsabgaben sollen diese Geräteabgaben aber nicht mit dem Verkaufspreis abgegolten werden, sondern mittels extra Vertrag zwischen Firma/Behörde/Organisation und der noch zu benennenden (oder neu zu gründenden) Verwertungsgesellschaft.

Speziell dieser Punkt dürfte es allerdings schwer haben, sich durchzusetzen: Denn es besteht nun einmal keinerlei Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von kopierfähigen Gerätschaften in Firmen, Behörden und Organisationen und tatsächlich Kopiervorgängen von Presseerzeugnissen in diesem Umfeld. Wenn dann findet so etwas eher im privaten Umfeld statt – und ist im betrieblichen Umfeld zumeist durch die Betriebsregeln untersagt. Das geplanten Leistungsschutzrecht mit seiner einfachen Annahme, daß das reine Vorhandensein von Kopiergerätschaften im betrieblichen Umfeld zu Kopien von Presseerzeugnissen führen würde, dürfte in diesem Punkt noch heftiger rechtlicher Widerstand gegenüberstehen, im Zweifelsfall bis inklusive des Gangs vor das Bundesverfassungsgericht. Das eigentliche Problem liegt aber vielmehr darin, daß zum Ziel der Einnahmensteigerung der Verlage hier Gesetze erlassen werden sollen, welche diese Zielsetzung ziemlich sicher vollkommen verfehlen werden, dafür aber jede Menge neuer Rechtsunsicherheit und Bürokratie mit sich bringen.