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News des 26. Oktober 2011

Auszuwerten ist noch die Umfrage der letzten Woche zum Ersteindruck zu AMDs Bulldozer. Nicht ganz unerwartet fährt AMD hierbei ein desaströses Ergebnis ein mit nur 6,8 Prozent gutem Ersteindruck, 26,5 Prozent durchschnittlichem Ersteindruck und satten 66,7 Prozent negativem Ersteindruck – ein Resultat, an welchem es kaum etwas zu deuteln gibt und was um vieles schlechter ausfällt als bei derselben Umfrage zu AMDs Llano. Die Gruppe der Umfrage-Teilnehmer, für welche Bulldozer trotz seiner Nachteile eine Kaufoption darstellt, ist mit 5,6 Prozent dramatisch klein, obwohl auf 3DCenter sicherlich das primäre Bulldozer-Zielpublikum zu finden sein dürfte. Eher interessant angesichts dieser allgemein schlechten Stimmlage zu Bulldozer ist daher, wo die primären Probleme von Bulldozer gesehen werden: Hierbei führt der Punkt der zu niedrigen Performance unangefochten mit 65,3 Prozent der Stimmen, weitere 26,5 Prozent entfielen auf den Punkt der zu hohen Verlustleistung.

 Wie ist der Ersteindruck zu AMDs Bulldozer?

In beiden Fällen hat AMD satt Nachbesserungsbedarf, kann diesen aber nicht kurzfristig realisieren, sondern muß auf Verbesserungen in der Fertigung sowie neue Architekturschritte hoffen. Beides benötigt entsprechend Zeit, womit sich mit der originalen Bulldozer-Generation diese grundsätzlichen Probleme nicht mehr lösen lassen werden und nur Bulldozer-Nachfolger das Potential haben, das Bild wieder grundlegend zu ändern. Mit den für die 2012er Piledriver-Rechenkerne in den Trinity- und Vishera-Prozessoren versprochenen 10 bis 15 Prozent Performancezuwachs pro Watt Verlustleistung wird allerdings kaum viel Staat zu machen sein, Bulldozer müsste eigentlich um 30 Prozent oder mehr zulegen, um auch nur halbwegs mit Intel mitzuhalten. Und eigentlich sollte dies sogar realisierbar sein, denn das aktuelle Bulldozer-Design offenbart einige Schwächen besonders bei den Caches, die offenbar viel an möglicher Performance liegenlassen – zudem sollten Verbesserungen an der 32nm-Fertigung ebenfalls größere Performancegewinne als jene 10 bis 15 Prozent ermöglichen. Ein Optimist würde also darauf hoffen, daß Piledriver einen überdurchschnittlichen Performancegewinn realisiert und nicht bei 10 bis 15 Prozent Mehrperformance herauskommt, sondern eher bei 20 bis 30 Prozent.

Vom NGOHQ kommt ein neuer Hybrid PhysX Mod, mittels welchem sich eine nVidia-Karte als reiner PhysX-Beschleuniger neben einer AMD-Karte als hauptsächlichem Grafikbeschleuniger nutzen läßt. Bei zwei nVidia-Karten ist dies logischerweise kein Thema, dies erledigt die nVidia-Treibersoftware von alleine – aber bei einer AMD-Karte als primärer Grafikbeschleuniger im System sperrt sich der nVidia-Treiber und läßt kein PhysX für die nVidia-Karte zu. In diesem Fall kann der Hybrid PhysX Mod von NGOHQ einspringen, welcher anscheinend einige Treiberdateien ersetzt und Systemeinstellungen entsprechend anpasst. Im Sinne der nVidia-Lizenzvereinbarung ist dies zwar nicht, aber da deren relevante Punkte in Deutschland sowieso keine Rechtsgültigkeit erlangen können, spielt dies kaum eine Rolle – die Garantie geht allerdings bei der Nutzung fremder Treiber-Software in jedem Fall verloren. Zusätzlich bremsend wirkt der Punkt, daß man für neue nVidia-Treiber immer auch wieder neue Anpassung des Hybrid PhysX Mods benötigt, dies als Dauerlösung also mit einiger Unsicherheit behaftet ist.

Der Chaos Computer Club (CCC) hat eine vom Dezember 2010 stammende neue Version des Staatstrojaners analysiert und kann damit alle Abwiegelungen zurückweisen, die früher analysierte Version aus dem Jahr 2008 wäre funktionell veraltet: Auch weiterhin ist die Verschlüsselung des neuen Trojaners anfällig für Angriffe von Dritten, sind alle möglichen weiteren Funktionen nachladbar und gibt es keine zuverlässige Protokollierung, so daß mit dem Trojaner eventuell gefundene Indizien keine Beweiskraft erlangen können. Die direkte Screenshot-Funktionalität wurde allerdings entfernt, so daß die Frage, ob der Trojaner legal und verfassungskonform ist, vorerst in der Schwebe bleibt: Die einen verweisen auf die Möglichkeiten zum Mißbrauch, die anderen konzentrieren sich bei dieser Frage allein auf die offiziell vorhandenen Features, welche durchaus im legalen Rahmen bleiben.

Der bessere Weg gegenüber dem Staatstrojaner basiert wohl eher auf der Einschätzung verschiedener Rechtsexperten, daß die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung grundsätzlich erlaubte Quellen-TKÜ jedoch eine extra Rechtsgrundlage benötigt und nicht – wie bisher in der Praxis angewandt – einfach über die Rechtsgrundlagen zur normalen Telefonüberwachung begründet werden kann. Jene extra Rechtsgrundlage zur Quellen-TKÜ existiert bislang in keinem Bundesland und müsste bei Erstellung dann natürlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beachten bzw. könnte im Zweifelsfall auch von unabhängiger Stelle her auf ihre Verfassungskonformität abgeklopft werden. Allerdings müsste dazu erst einmal entweder gegen eine durchgeführte Quellen-TKÜ geklagt oder aber erneut das Verfassungsgericht angerufen werden – denn leider bewegen sich die Verantwortlichen bei Ermittlungsbehörden und Innenministerien immer erst dann, wenn es richterlich angeordnet wurde.