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Gesetzesreform zur Eindämmung des Abmahnmißbrauchs bei Urheberrechts-Fällen geplant

Wie Gulli ausführen, arbeitet das Bundesjustizministerium an einen neuen Gesetzeslage zur Eindämmung des Abmahnmißbrauchs bei Urheberrechts-Fällen. Interessant daran ist, daß man augenscheinlich glaubte, mit der vor einigen Jahren eingeführten Änderung, nicht-gewerbliche Fälle auf 100 Euro Abmahnkosten zu deckeln, wäre dieser Fall schon erschöpfend behandelt. Da hat man ziemlich falsch gedacht, denn natürlich versuchen die Rechteinhaber, ihre Fälle generell als "gewerblich" hinzustellen, was vor den meisten Gerichten gerade beim Vorliegen einer Upload-Möglichkeit (in Tauschbörsen rein technisch faktisch immer vorhanden) auch üblicherweise so durchgeht. An dieser Stelle war das bisheriger Gesetz schlicht und ergreifend handwerklich ungenau gemacht: Wenn man die Auslegung der einzelnen Gesetzessphrasen letztlich den Gerichten überläßt, können eben unerwartete Ergebnisse herauskommen. Daher ist es zwar schön, wenn jetzt nachgebessert werden soll – dennoch stellt sich die Frage, wieso man nicht von Anfang an den Gesetzestext so formulieren konnte, daß es keinen Auslegungsspielraum gibt.

Das Gesetz soll schließlich das darstellen, was wir uns als Rechtslage wünschen – sofern eine konkrete Vorstellung vorhanden ist, kann die auch ganz konkret ausgeführt im Gesetzestext drinstehen. Ein Gesetzestext scheitert sicherlich nicht daran, wenn er konkret wird (selbst wenn dies mehr Text bedeutet) – sondern vielmehr wie in diesem Fall zu sehen gerade dann, wenn einzelne verwendete Begriffe (Stichwort "gewerbliches Ausmaß") reine Auslegungssache sind und diese Begriffe im Gesetzestext selber eben nicht genauer ausgeführt werden. Dann ist das geschriebene Gesetz nur Theorie und die eigentliche Rechtslage bildet sich erst vor Gericht heraus – was zum einen unpassend für die angestrebte Rechtssicherheit ist und zum anderen auch zu komplett unerwünschten Ergebnissen bei der Rechtspraxis führen kann. Gerade wenn der Gesetzgeber vorher weiss, wie die zukünftige Rechtslage aussehen soll, kann man doch Gesetzestexte erwarten, die das Thema erschöpfend und ohne größerer Auslegungsmöglichkeit behandeln.