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Hardware- und Nachrichten-Links des 12./13. April 2014

Im Fall der Redtube-Abmahnungen haben sich laut Telepolis die Anwälte des angeblichen Rechteinhabers "The Archive AG" trotz mehrmaliger Verschiebung des Gerichtstermins (auf den Wunsch der Anwälte hin) nicht vor Gericht blicken lassen, als es um die entsprechende Gegenklagen ging – was erneut darauf hindeutet, auf welch wackeligen Füßen die ganzen Abmahnungen stehen und daß womöglich die seitens "The Archive AG" beauftragten Rechtsanwälte mehr Kenntnis darüber hatten, als jene bislang zugeben wollen. Rein rechtlich steht den Urhebern der Gegenklage nun sogar Schadensersatz für deren Anwaltskosten zu – was jedoch schwierig werden wird bei einer im Ausland ansässigen Firma einzuklagen, einmal ganz abgesehen daß "The Archive AG" eine klassische Briefkastenfirma zu sein scheint. Hier offenbart sich ein Fehler des deutschen Abmahnwesens, daß eine ausländische Firma in Deutschland deutsche Bürger verklagen kann, selbst jedoch nur außerhalb des deutschen Rechtsraums belangt werden kann – eine klare Ungleichheit der zur Verfügung stehenden Mittel und damit – wie in der Praxis zu sehen – mißbräuchliche Abmahnungen & Klagen begünstigend.

So weit bekannt hat "The Archive" nämlich keine schweizer Bürger verklagt – wohlwissend, daß alle Gegenklagen sehr viel schneller zum Ziel führen würden und innerhalb der Schweiz auch schnell mal strafrechtliche Ermittlungen mit ernsthaften Auswirkungen für die Beteiligten zur Folge haben können. Eigentlich wäre es nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, diese Rechtslücke zu schließen und ausländischen Parteien nur dann einen Klageweg in Deutschland zu ermöglichen, wenn vorher gewisse Mindeststandards nachgewiesen werden können – insbesondere bei Firmen ohne persönliche haftende Gesellschafter oder Geschäftsführer könnte man sich hierbei so etwas wie eine Bankgarantie (in Höhe des Streitwerts) vorstellen, was von Firmen mit realem Geschäftsbetrieb doch meistens problemlos erbracht werden kann. Davon abgesehen hat der ganze Redtube-Trouble wenigstens den Vorteil, daß die Sache derart massiv schiefgegangen ist, daß zukünftig Gerichte in ähnlichen Fällen sehr viel gewissenhafter prüfen und im Zweifelsfall auch einmal gegen den Abmahnenden entscheiden dürften.

Telemedicus berichten ausführlich über eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs, wonach es keine Urheberrechtsabgaben für illegale Kopien geben kann – worauf man in Holland (zur Steigerung der Höhe der Urheberrechtsabgaben) offenbar hinaus wollte. Der EuGH begründet diese Entscheidung eher umständlich, am Ende dürfte aber die einfache Rechtsparabel dahinterstehen, daß man bei einer gezahlten Urheberrechtsabgabe auf eine illegale Kopie selbige letztlich legalisieren würde – was den Rechteinhabern gar nicht in den Kram passen dürfte. Die EuGH-Entscheidung zwingt in ihrer Deutlichkeit jedoch zum Nachdenken über die Höhe gewisser Urheberrechtsgebühren, denn zumindest in der Argumentation über selbige fließen ganz gern mal (große) Zahlen über illegale Kopien mit ein. Zukünftig ist nun höchstrichterlich klargestellt, daß sich die Höhe der Urheberrechtsgebühren allein an den legalen Kopien im Rahmen der "Privatkopie" ermessen lassen müssen – und an dieser Stelle dürfte es interessant werden, wieviele dies im DRM-Zeitalter überhaupt noch sind, wo von vielen digitalen Gütern rein rechtlich keine "Privatkopien" mehr erstellbar sind.