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Hardware- und Nachrichten-Links des 12./13. Dezember 2016

Der seitens Golem gezeigte Benchmark-Wert einer Vega-10-Grafikkarte unter Doom (2016) gibt im übrigen für die dort benutzte Karte dieselbe Device-ID "687F:C1" aus, wie sie kürzlich zu einem AotS-Benchmarkwert genannt wurde. Zu diesem AotS-Benchmarkwert wurde noch über eine (angebliche) Radeon RX 490 oder gar eine DualChip-Lösung spekuliert (inzwischen hat AMD sogar bestätigt, das die Vega-10-basierte Radeon Instinct MI25 eine SingleChip-Lösung darstellt) – diese Spekulationen fallen nun in sich zusammen, als 2017er Produkt dürfte AMD wenn dann sowieso die "Radeon RX500" Serie begründen oder aber den Grafikkarten basierend auf dem Vega-10-Chip irgendwelche Sondernamen geben. Jener AotS-Benchmarkwert lag im übrigen zwischen GeForce GTX 1070 und 1080 – und zeigt somit genauso an, das eine finale Vega-10-Grafikkarte samt entsprechend optimierter Treiber wohl eher "nur" gegen die GeForce GTX 1080 in den Ring steigen wird, trotz das die reinen Rohleistungen deutlich mehr hergeben. Man sollte in dieser Frage eher die Kirche im Dorf lassen – und wenn AMD dann doch mehr mit Vega 10 bieten kann, wird sich sicherlich kaum jemand daran stören.

Vollkommen spekulativ ist derzeit zudem noch der Punkt, wann Vega-10-basierte Grafikkarten wirklich erscheinen werden. Die jetzt aufgenommenen Benchmark-Werte sollen in jedem Fall auf internen Testsamples mit nur wenige Wochen alten Chips basieren – was jetzt nicht unbedingt auf einen baldigen Launch schließen lassen sollte. Angenommen eines Tape-Outs des Vega-10-Chips erst in diesem Herbst ist weiterhin der Sommer 2017 ein realistischer Starttermin für diese neuen AMD-Grafikkarten – im besten Fall ist vielleicht noch das späte Frühjahr 2017 drin, aber das erste Quartal 2017 ist dann eher unrealistisch. AMD hatte schon bei Polaris eine gute Tendenz zu sehr frühen Teasern gezeigt, umgemünzt auf Vega heißt dies wohl, das Vega noch einige Monate vor sich hat, ehe es darauf basierende kaufbare Produkte gibt. Genauso noch offene Fragen sind, was dann mit Vega 11 passiert bzw. wie der kürzlich vermeldete Polaris 12 einzuordnen wäre – dies werden dann Themen des Jahresanfangs 2017 sein.

Im Fall der vom Landgericht Hamburg beschlossenen Linkhaftung gibt es jetzt nun auch eine Antwort eben jenes Gerichts auf die Frage des Heise-Verlages nach der Rechtssicherheit bei Linksetzung auf die Webseiten des Landgericht Hamburg selber. Eine solche Nachfrage beim Seitenbetreiber hatten die Hamburger Richter in ihrem Urteil angeregt, nun waren sie selber sogar der erste Prüfgegenstand – und wollten aber dennoch keine rechtsverbindliche Einschätzung darüber abgeben, ob alle Inhalte auf den Webseiten des Landgerichts Hamburg wirklich rechtmäßig sind. Zwar "geht man davon aus" und aus dem Munde eines Landgerichts ist dies eigentlich mehr als die halbe Miete – aber ob dieselbe Antwort von einer x-beliebigen Internet-Webseite genauso gut aufgenommen wird bzw. vor Gericht Gültigkeit erlangt, darf doch bezweifelt werden. Denn je nach Rechtauffassung und Tagesform kann man die explizite Weigerung einer rechtsverbindlichen Erklärung durchaus als Anlaß dazu nehmen, die Rechtmäßigkeit wirklich aller Inhalte dann eben gerade deswegen zu bezweifeln.

In jedem Fall hätten das Landgericht Hamburg es kaum besser schaffen können, die Irrationalität seines eigenen Urteils in der Praxis zu untermauern. Und in jener Praxis dürften sich die wenigsten Seitenbetreiber mit einem solchen Auskunftsersuchen überhaupt nur beschäftigen – und von rechtsverbindlichen Erklärungen wohlweislich jederzeit absehen, denn damit kann man sich nur ohne Not in rechtliche Schwierigkeiten bringen. Sicherlich dürften die Hamburger Richter an dieser Stelle einwenden, bei Unsicherheit ob der Legalität des Links dann eben lieber auf jenen zu verzichten – nur dann würde das Gebot der Linkhaftung zu einem faktischen Linkverbot führen. Und an dieser Stelle angekommen endet dann spätestens der Spielraum, welcher einem Landgericht zusteht – ob man Links nun setzen sollte oder nicht, ist wenn dann eine Entscheidung der Politik. Und da jene bisher keinerlei Anstalten unternommen hat, die (täglich millionenfach genutzte) Linksetzung irgendwie zu reglementieren, sollte auch ein Landgericht es sich nicht anmaßen, derart hart in allgemeinübliche Freiheiten einzugreifen.