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Hardware- und Nachrichten-Links des 14./15. Juni 2014

Der Planet 3DNow! bietet einen umfangreichen Vergleich verschiedener LowPower-Prozessoren an, wobei hierbei sicherlich der Wettstreit zwischen dem Kabini-basierten Athlon 5350 und dem Silvermont-basierten Celeron J1800 am interessantesten ist. In diesem Vergleich hat die Intel-CPU die höhere Taktrate sowie die niedrigere TDP für sich, die AMD-CPU kann jedoch mit 4 anstatt 2 Rechenkernen – zum selben Systempreis – antreten. Gänzlich verwunderlich ist es daher nicht, daß der Athlon 5350 in diesem Vergleich auch bei der einen Performance besser abschneidet. Hochinteressant ist jedoch, daß die AMD-CPU dies alles zum selben System-Stromverbrauch leisten kann, obwohl angesichts der TDP eigentlich ein erheblicher Unterschied (10W bei Intel zu 25W bei AMD) existieren sollte. Eingerechnet des Preispunkts stellt der Athlon 5350 somit die effizientere und sogar teilweise schnellere Lösung dar.

Hardwareluxx haben sich mit der Seagate "Enterprise Capacity 3.5 HDD v4" eine der allerersten 6TB-Festplatten im Test angesehen. Die Seagate-Platte bietet nicht nur die höhere Kapazität, sondern soll auch eine der schnellsten SATA-Festplatten überhaupt sein – was sich mittels der Benchmarks seitens Hardwareluxx im Wortlaut belegen läßt, allerdings natürlich nur auf die generellen Möglichkeiten von Festplatten bezogen bleibt. Ein echter Performance-Gewinn ist mit herkömmlichen Festplatten heutzutage einfach nicht mehr möglich, ganz besonders nicht angesichts der Performance-Höhen von SSDs. Für den Augenblick ist die getestete Seagate-Platte mit über 450 Euro auch noch zu teuer im Vergleich zu ab 125 Euro erhältlichen 4TB-Platten, aber hier wird die Zeit sicherlich zugunsten der 6TB-Platten spielen und selbige zukünftig auch zu humaneren Preispunkten liefern.

Telemedicus berichten über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, welche sich gegen den Weiterverkauf von digitalen Gütern (Multimedia-Dateien) richtet. Im konkreten Fall wurde das Wiederverkaufs-Verbot in den AGBs der Anbieter von eBooks und Hörbüchern als rechtmäßig erklärt, da der üblicherweise bei einem Verkauf geltende Erschöpfungsgrundsatz gesetzlich nur für physikalische Güter angelegt ist und Multimedia-Dateien auch keine Ausnahme wie bei Software-Lizenzen gemäß des UsedSoft-Urteils darstellen. Grob gesehen kann man damit sagen, daß der Weiterverkauf phyikalischer Gegenstände generell nicht untersagt werden darf, der Weiterverkauf von Multimedia-Dateien dagegen schon und daß nur Software-Lizenzen hierbei eine Ausnahme bilden, wo ein Weiterverkauf dann doch wieder statthaft ist.

Die aktuell geltende Rechtslage wäre damit zwar geklärt, eine sinnvolle Rechtslage liegt jedoch in weiter Ferne – denn natürlich hat das Verbot des Weiterverkaufs von Multimedia-Dateien keine echte gesetzliche Begründung, sondern wird nur aus wild gemixten Gesetzeslücken herbeigeführt – sprich, anstatt Sinn und Zweck der Gesetze anzuwenden, haben die Richter versucht, jeglicher eigener Entscheidung aus dem Weg zu gehen und sich aus den Untiefen der Gesetzestexte eine wenigstens de jure haltbare Begründung zusammengebastelt. Daß hiermit für völlig vergleichbare Dinge (ein Produkt ist ein Produkt, ob nun physikalisch oder in Form von Bits & Bytes vorliegend) unterschiedliche Wiederverkaufs-Regelungen vorliegen, und vor allem die Hersteller der Multimedia-Produkte jenes Recht nur zur Unterlaufung des Wettbewerbs und zur Hochhaltung der Preise einsetzen, wurde hierbei breit ignoriert – wohlwissend natürlich, daß dies im eigentlichen nicht Aufgabe von Oberlandesgerichten sein sollte, sondern natürlich des Gesetzgebers.