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Hardware- und Nachrichten-Links des 15. November 2012

HT4U berichten weiterführend zur Radeon HD 7890 – welche sich möglicherweise auch Radeon HD 7870 "Boost Edition" nennen wird – daß die neue R1000/Tahiti-basierte Karte am 27. November herauskommen soll, AMD allerdings ohne eigenes Referenzdesign an den Start gehen wird. Man setzt also ganz auf die Grafikkarten-Hersteller und deren Eigendesigns – wobei noch nicht ganz klar ist, ob die Radeon HD 7890 prinzipiell gesehen auf dem Platinenlayout der Radeon HD 7950 aufsetzen wird oder aber aus Kostengründen generell eigene, kleinere Designs entwickelt werden. Das komplette Fehlen eines Referenzdesigns bei der Radeon HD 7890 bedingt natürlich, daß sich die Grafikkartenhersteller schon lange vor dem Launch mit der Karte beschäftigen müssen, AMD also schon vorab viele Informationen und auch entsprechende Chips an eine Menge anderer Firmen herausgeben muß – was die Chance auf einen Leak mit Benchmarks zur Radeon HD 7890 deutlich erhöht.

Bei Microsoft ist ein DirectX-11-Update für Windows 7 aufgetaucht, welche im Microsoft-eigenen MSDN als "teilweises Update von DirectX 11.1 für Windows 7" beschrieben wird. Grob gesehen unterstützt Windows 7 damit alle Teile von DirectX 11.1, welche auf der "alten" Treiberschnittstelle WDDM 1.1 basieren – alle Teile von DirectX 11.1, welche dagegen das neuere WDDM 1.2 benötigen, werden jedoch nicht unterstützt. Wahrscheinlich bedeutet dies, daß es unter Windows 7 einfach ein paar der kleineren Performance-Verbesserungen von DirectX 11.1 gratis oben drauf gibt, aber keines der wirklich neuen Features. Der DirectX-11.1-Renderpfad dürfte Windows 7 so oder so immer versperrt bleiben, denn diesen gibt es nur bei vollständiger Erfüllung der DirectX-11.1-Spezifikationen. Und weil damit wahrscheinlich kein Spieleentwickler jemals ein Spiel DirectX-11.1-only auslegen wird, dürfte DirectX 11.1 wohl immer eine Randerscheinung ohne echte Bedeutung bleiben.

Breit wird derzeit über ein Urteil des Bundesgerichtshof berichtet, wonach Eltern nicht für die Filesharing-Missetaten ihrer minderjährigen Kindern haften, sofern sie "das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren" – was laut dem Gericht offenbar ausreichend ist, um der elterlichen Aufsichtspflicht zu genügen und damit Haftungspflichten zu vermeiden. Weitere elterliche Pflichten bestehen erst einmal nicht – sprich, es muß weder die Nutzung des Internets überwacht, der Computer des Kindes überprüft oder aber der Zugang zum Internet teilweise gesperrt werden. Dies würde erst dann in Kraft treten, wenn schon einmal ein Filesharing-Fall vorgekommen ist – was im Endeffekt bedeutet, daß die erste Filesharing-Abmahnung an einen Minderjährigen somit frei ist, solange die Eltern behaupten, vorstehend genannte Belehrung vorgenommen zu haben.

Den Rechteinhabern schmeckt diese Rechtsauslegung natürlich überhaupt nicht, weil damit für Familien ein ziemlich einfacher Weg existiert, sich aus der Klemme zu ziehen – indem man einfach alle Filesharing-Aktivitäten über die PCs der Kinder leitet und im Zweifelsfall auf diesen Richtersprich verweist. Man könnte jetzt behaupten, damit wäre Mißbrauch Tür und Tor geöffnet – da diese Freikarte aber nur jeweils einmal verteilt wird, wäre dies jedoch zu bezweifeln. Rein praktisch gesehen dürfte allein die unterbreitete erste Abmahnung ein "Schock fürs Leben" in den meisten Familien sein – mit ausreichender Abschreckungswirkung auch dann, wenn wie gesagt beim ersten Mal keine Haftungspflicht anfällt. Der Richterspruch macht aber in jedem Fall das Leben der Abmahnindustrie schwieriger, da jenen somit in vielen Fällen "Verdienstausfälle" drohen – und dies kann man nur als überaus positive Auswirkung dieses Richterspruchs ansehen.