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Hardware- und Nachrichten-Links des 17./18. September 2016

In unserem Forum hat Foren-Mitglied OC_Burner erneut hochauflösende Die-Shots von Grafikchips zum besten gegeben: Zum einen zum GM204-Chip einer GeForce GTX 970, zum anderen zum GP104-Chip einer GeForce GTX 1070 – in beiden Fällen stammen die herausgelösten, abgeschliffenen und colourierten Chips natürlich aus defekten Grafikkarten. In diesem Sinne sucht OC_Burner auch weiterhin nach Exponaten für seine inzwischen stattliche Sammlung an (eigenerstellten) Die-Shots auf Flickr – man kann ihn beispielsweise dort oder über die Kontaktfunktion unseres Forums erreichen. Bis auf die seltenen Fälle, wo eine Arbeit von Chipworks mal öffentlich wird oder wenn sich die Hersteller selber herablassen, entsprechendes zu publizieren, sind die Arbeiten von OC_Burner nicht nur die beste, sondern derzeit eigentlich sogar die einzige Quelle von Die-Shots zu Grafikchips und Prozessoren.

nVidia GM204 Die-Shot (1)
nVidia GM204 Die-Shot (1)
nVidia GM204 Die-Shot (2)
nVidia GM204 Die-Shot (2)
nVidia GP104 Die-Shot (1)
nVidia GP104 Die-Shot (1)
nVidia GP104 Die-Shot (2)
nVidia GP104 Die-Shot (2)

In einem anderen Thread unseres Forums hat man sich an einer schnellen Simulation der GeForce GTX 1080 Ti probiert – jetzt einmal völlig unabhängig davon, ob die hierzu genannten Spezifikationen nun möglicherweise Fake sind oder nicht. Schließlich werden die offerierten Spezifikationen allgemein als recht sinnvoll angesehen, könnten also trotz unsicherer Quellenlage am Ende in dieser oder ähnlicher Form zutreffen. Für die Simulation der GeForce GTX 1080 Ti wurde natürlich eine (ebenfalls auf dem GP102-Chip basierende) Titan X (Pascal) bemüht, bei welcher in erster Linie der GDDR5X-Speichertakt auf 2000 MHz QDR abgesenkt wurde – was dann übertragenerweise 4000 MHz DDR bei GDDR5-Speicher (ohne "X") entspricht. Zudem wurde zur Simulation des Unterschieds bei Recheneinheiten und Taktrate der Chiptakt ~40 MHz unterhalb des Chiptakts der allerdings deutlich übertaktet laufenden Titan X (Pascal) abgesenkt.

Insofern sind die absoluten Werte beider Karten kaum wertbar, da beiderseits übertaktet erzielt – aber es geht in diesem Fall ja nur um den relativen Unterschied zwischen GeForce GTX 1080 Ti und Titan X (Pascal). Hierzu passen die 40 MHz weniger Takt durchaus, denn nominell sollte die Titan X (Pascal) 3,1% mehr Rechenleistung haben, die Taktratendifferenz von ~1699 zu ~1739 MHz (+2,4%) passt geradeso halbwegs. Am Ende sind es ja auch nur zwei Benchmarks, in denen die Titan X (Pascal) der GeForce GTX 1080 Ti unter UltraHD um immerhin +10,8% davonzieht. Damit passt unsere Vorhersage durchaus, daß die erhebliche Differenz in der Speicherbandbreite für einen beachtbaren Performance-Unterschied wenigstens in der 4K-Auflösung sorgen wird. Aber natürlich ist diese Simulation fehleranfällig – kann beispielsweise niemand sagen, ob auf 4000 MHz DDR laufender GDDR5-Speicher wirklich genauso reagiert wie auf 2000 MHz QDR laufender GDDR5X-Speicher. Trotz dieses Nachteils stellt diese Simulation und das herauskommende Ergebnis von ~11% Performance-Differenz unter UltraHD den bisher besten Hinweis zur Performance der GeForce GTX 1080 Ti dar.

Netzpolitik, CRonline und Heise beschäftigen sich mit dem EuGH-Urteil zur WLAN-Störerhaftung – welches zweischneidiger wohl nicht hätte ausfallen können, denn mit dem konkreten Richterspruch hebelt man die nominell angestrebte Abschaffung der Störerhaftung effektiv wieder aus. Zwar stellte der Europäische Gerichthof die Betreiber von WLAN-Netzwerken bei Urheberrechts-Streitfällen gegenüber Schadensersatzansprüchen (inkl. auch Abmahn- und Gerichtskosten) komplett frei – nicht aber gegenüber Unterlassungsansprüchen. Dies bringt erst einmal deutliche Vorteile, weil der Abmahn-Industrie damit ihre Geschäftsgrundlage entzogen wird. Gleichzeitig können die Urheberrechtsinhaber die WLAN-Betreiber jedoch bei wiederholten Urheberrechts-Streitfällen nunmehr zu "Schutzmaßnahmen" zwingen. Der EuGH nennt hierzu die Pflicht zur (effektiven) WLAN-Verschlüsselung inklusive auch einer Nutzeridentifizierung vor Herausgabe des WLAN-Passworts (was Schleichwege wie öffentlich sichtbare Passwörter obsolet macht).

Hinzu kommt der Punkt, daß die Kosten eines Gerichtsverfahrens, in Folge dessen der WLAN-Betreiber diese Pflichten auferlegt bekommt, aller Wahrscheinlichkeit beim WLAN-Betreiber hängenbleiben dürften. Die Idee von flächendeckenden freien WLANs wird sich damit natürlich nicht realisieren lassen, die zivilrechtliche Abschreckung dürfte auch ohne Schadensersatzansprüche hoch genug sein, um besser nur noch private wie verschlüsselte WLAN-Netze zu betreiben. Dabei besteht durchaus eine Hintertür für nationale Gesetzgebungen: Der EuGH-Spruch bezieht sich nur auf den maximalen Rechtsrahmen der eCommerce-Richtlinie des Europarecht – jenen darf nationales Recht aber durchaus einschränken. Die Bundesregierung könnte also – entsprechenden Willen vorausgesetzt – durchaus im nationalen Recht sowohl die Kostenpflichtigkeit von Verfügungen gegen WLAN-Betreiber ausschließen, als auch solcherart Verschlüsselungs-Verfügungen sogar komplett untersagen. Trotz dieses EuGH-Spruchs wäre also echte Rechtssicherheit für Betreiber freier WLANs in Deutschland durchaus zu erreichen – es kommt hierbei allein auf den politischen Willen an.