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News des 13. Januar 2011

Im Forum von Chiphell sind erste Benchmarks zur GeForce GTX 560 Ti aufgetaucht – welche natürlich aus unsicherer Quelle sind, aber dennoch schon ganz passend aussehen. Die GeForce GTX 560 Ti läuft laut diesen Benchmarks im übrigen mit 823/1645/2004 MHz und bietet auf diesem Takt ca. 30 Prozent Mehrperformance gegenüber der GeForce GTX 460 1024MB und damit eine Performance sogar auf eventueller Augenhöhe mit der Radeon HD 6950. Allerdings lassen sich aus den drei angetretenen (theoretischen) Benchmarks jetzt noch keine endgültigen Aussagen treffen, hier wird man weitere Meßwerte bzw. die Launch-Reviews zur GeForce GTX 560 Ti zum 25. Januar hin abwarten müssen. In jedem Fall sieht es aber schon einmal ganz gut aus für nVidias kommende Performance-Karte – jetzt fehlt nur noch ein passender Preis, welcher sich an der Preislage der Radeon HD 6950 1024MB orientieren sollte.

3DMark Vantage 3DMark 11 Unigine Heaven
GeForce GTX 560 Ti 100% (P20644) 100% (P4118) 100%
GeForce GTX 460 1024MB 76,1%
(-23,9% bzw. +31,5%)
80% (~P3300)
(-20% bzw. +25%)
76,8%
(-23,2% bzw. +30,2%)
GeForce GTX 470 82,0%
(-18,0% bzw. +22,0%)
95% (~P4300)
(-5% bzw. +5%)
90,9%
(-9,1% bzw. +10,0%)
Radeon HD 6870 80,7%
(-19,3% bzw. +23,9%)
95% (~P4300)
(-5% bzw. +5%)
73,0%
(-27,0% bzw. +37,0%)
Radeon HD 6950 2048MB 98,1%
(-1,9% bzw. +1,9%)
119% (~P4900)
(+19% bzw. -16%)
110,0%
(+10,0% bzw. -9,1%)

Beim türkischen Donanim Haber (maschinelle Übersetzung ins deutsche) hat man eine AMD-Unterlage mit AMD-eigenen Bulldozer-Performancemessungen gesehen und zitiert daraus. Danach hat AMD einen leider nicht genauer spezifizierten Achtkern-Bulldozer des Performance-Segments gegen einen Core i7-950 und einen Phenom II X6 1100T vermessen – an den Vergleichs-CPUs kann man ablesen, daß der benutzte Bulldozer-Prozessor wohl einen Preispunkt von ca. 250 Euro haben dürfte und damit in der Tat dem Performance-Segment zuzuordnen wäre. Jener Achtkern-Bulldozer soll dann in der Summe der Tests einen Vorteil von immerhin 50 Prozent gegenüber dem Core i7-950 erzielt haben, wobei die Vorteile in den Bereichen Spiele und Rendering stärker und im Bereich Medien schwächer gewesen sein sollen. Dies würde unter Umständen auf eine hohe SingleThread-Performance der Bulldozer-Architektur hindeuten – denn dies ist der nahezu einzige Weg zu einer hohen Spieleperformance.

Die nicht ganz so hohe Steigerung der Medien-Performance wäre dagegen durch das HyperThreading der Intel-Prozessoren zu erklären, denn in diesem Feld kann HyperThreading durchaus so wirken wie physisch vorhandene Rechenkerne. Viel wichtiger als der Vergleich zum Core i7-950 ist aber natürlich die Frage, wie sich Bulldozer gemäß dieser Messungen zu den neuen Sandy-Bridge-Prozessoren verhält. Wenn wir hierzu den Core i7-950 auf einen preislich ähnlichen Core i7-2600 hochrechnen wollen (dürften ca. 35% Performanceunterschied sein), dann würde Bulldozer immer noch vorn liegen – zwar nicht mehr mit 50 Prozent, sondern nur noch mit in etwa 10 Prozent. Angesichts dessen, woher AMD (Performance-technisch) kommt, wäre dies trotzdem ein absolut hervorragendes Ergebnis – welches allerdings trotzdem unter dem Vorbehalt bleibt, daß es AMD-eigene Benchmarks waren, die natürlich immer das eigene Produkt im allerbesten Licht dastehen lassen. Wenn man defensiv argumentieren will, dann kann man aus diesen AMD-Messungen einen ungefähren Performance-Gleichstand ableiten, was schließlich auch schon sehr gut wäre.

Golem berichten über eine Bundestags-Petition, welche sich für die klare Legalisierung offener WLAN-Netzwerke in Deutschland einsetzt. Rein theoretisch werden diese bislang von keinem Gesetz verboten, allerdings schwebt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs über den Betreibern dieser offenen WLAN-Netze das Damoklesschwert der Störerhaftung, sollte einer der Netzteilnehmer irgendetwas illegales über diesen Anschluß tun. In der Praxis ist man damit zu einer Verschlüsselung gezwungen, sind also offenen WLAN-Netze in Deutschland eigentlich gar nicht möglich – wobei sich der Urteilsspruch ziemlich explizit auf privat aufgestellte WLAN-Netze bezieht und von Firmen, Behörden oder Organisationen aufgestellte WLAN-Netze eventuell anders beurteilt werden. Aber gerade wegen dieses Mißverhältnisses zwischen praktisch vorhandenen WLAN-Netzwerken und der vom BGH aufgestellten Rechtsnorm bietet sich eine gesetzliche Klarstellung an.

Bei dieser könnte dann auch abgewogen werden (was nicht die Aufgabe der Richter des BGH war/ist), ob das Interesse des Staates an der Verhinderung und Verfolgung illegaler Internet-Aktivitäten wichtiger ist als die komplette Existenz freier WLAN-Netzwerke. Denn letztlich läuft es darauf hinaus, diese Technologie entweder zu erlauben und damit auch einen vollanonymen und nicht nachverfolgbaren Internetzugang zuzulassen – oder aber eine generell als nutzvoll zu betrachtende Technologie komplett zu verbieten, weil sie sich eben nicht überwachen läßt. Dies könnte eine interessante Entscheidung werden – aber wenn wir orakeln wollen, werden sich unsere Politiker ganz einfach darum drücken, weil sie sich zum einen nicht die Überwachungsmöglichkeiten nehmen wollen, zum anderen aber nicht als Technolgiefeinde dastehen wollen.