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Hardware- und Nachrichten-Links des 23./24. Februar 2019

Zur GeForce GTX 1660 Ti befinden sich in den vielen Launch-Reviews in zwei technischen Punkten strittige Fragen bzw. Angaben, welche je nach Testbericht schwanken. Zum einen wird hier und da der Referenz-Basetakt der Karte mit 1550 MHz genannt, korrekt sind allerdings laut nVidia "nur" 1500 MHz. Und zum anderen gibt es zwei gegensätzliche Angaben zur Größe des Level2-Caches beim zugrundeliegenden TU116-Chip sowie der GeForce GTX 1660 Ti: Einzelne Testberichte geben hier gleich 3 MB Level2-Cache an, was genauso groß wie bei der GeForce RTX 2060 wäre (der zugrundeliegende TU106-Chip hat insgesamt 4 MB Level2-Cache). Beim TU116-Chip scheinen es jedoch laut einer überzeugenden Darstellung seitens AnandTech nur die Hälfte dessen zu sein, sprich 1,5 MB Level2-Cache für den Grafikchip und somit die in dessen Vollausbau antretende GeForce GTX 1660 Ti. Augenscheinlich waren in diesen zwei Fällen nicht alle von nVidia herausgesandten Angaben (anfänglich) gänzlich korrekt bzw. wurden später nachgesandte Korrekturen nicht mehr beachtet, so das es zu diesen sich widersprechenden Spezifikations-Angaben gekommen ist.

Ein anderer Punkt der technischen Ausführungen seitens AnandTech zum Launch der GeForce GTX 1660 Ti widmet sich den FP16-Einheiten bei Turing: Danach sollen die große Turing-Chips ihre FP16-Kalkulationen über die Tensor-Cores laufen lassen – während der kleinere TU116-Chip mangels der Existenz von Tensor-Cores (angeblich) explizite FP16-Einheiten spendiert bekommen haben soll. Deswegen unterteilt AnandTech die Turing-Architektur auch inoffiziell in "Turing Major" und "Turing Minor" (läßt sich grob mit "Turing Groß" und "Turing Klein" übersetzen), da die Unterschiede inzwischen klar über das Fehlen der RT- und Tensor-Cores hinausgehen. Neben den expliziten FP16-Cores bei "Turing Minor" haben die kleineren Turing-Chips dann auch nur die Hälfte des Level2-Caches pro ROP-Partition (pro 16 ROPs). Ob sich noch weitere Differenzen zwischen "Turing Major" und "Turing Minor" ergeben, muß man sehen, wäre aber nicht auszuschließen. So oder so liegt hier der seltene Fall vor, das es innerhalb einer Haupt-Architektur zwei klar voneinander zu trennende Architektur-Zweige mit beachtbaren techischen Differenzen gibt.

"Turing Minor" "Turing Major"
Grafikchips TU116 TU106, TU104 & TU102
RT-Cores
Tensor-Cores
explizite FP16-Cores (FP16 läuft über Tensor-Cores)
L2-Cache pro 16 ROPs 512 kByte 1 MByte
Angaben lt. AnandTech

Bei Internet-Law thematisiert man einen bislang zur EU-Urheberrechtsreform bislang wenig beachteten Punkt: Danach wird mit der drohnenden Neuregelung das (bislang ziemlich heilige) Haftungsprivilig der Plattform-Betreiber faktisch ausgehebelt – weil bei einem Urheberrechtsverstoß von deren Nutzern der Plattform-Betreiber in die Beweispflicht genommen wird, alles menschenmögliche getan zu haben, um den Verstoß vorab zu verhindern (an dieser Stelle kommen dann die Lizenzen mit allen Rechteinhabern oder/und die bekannten Uploadfilter ins Spiel). Vor dem Beweis des Gegenteils wird der Plattform-Betreiber somit als gleichwertig an der vorliegenden Urheberechts-Sünde beteiligt angesehen – was bedeutet, das man erst einmal Sanktionen bzw. Strafzahlungen aussprechen kann, der Plattform-Betreiber kann schließlich dagegen klagen. Da auch die Uploadfilter technisch bei weitem nicht gut genug sind, um nicht dennoch (bei großen Plattformen) am Tag tausende kleiner Urheberrechts-Sünden durchrutschen zu lassen, würden sich die Plattform-Betreiber mit dieser Rechtsauslegung ständig mit einem Bein im Knast befinden.

Jene müssten ihre Plattformen gewaltig umbauen, um einer solchen Rechtslage Genüge zu tun – oder halt einfach jede Lizenz unterschreiben, welche die Rechteinhaber vorlegen. An dieser Stelle kann man wohl wieder auf die kürzlich schon vorgestellte These verweisen, wonach die ganze EU-Reform letztlich keine Zielsetzung einer klaren Gesetzeslage oder auch von verpflichtenden Uploadfiltern hat – sondern vielmehr bewußt eine große Rechtsunsicherheit schaffen soll, an deren Ende es für die Plattform-Betreiber als das kleinere Übel erscheint, ein paar Lizenzzahlungen an die Rechteinhaber abzudrücken. So gesehen sind gerade die großen Plattformen erstaunlich zurückhaltend zur EU-Urheberrechtsreform – möglicherweise daraus resultierend, das es meistens US-Unternehmen sind, möglicherweise hat man selber auch noch ein paar Asse im Ärmel, dies bleibt abzuwarten. Die großen Plattformen werden so oder so überleben – voraussichtliche Leidtragende sind erst einmal die Internet-Nutzer, welchen neue rechtliche Einschränkungen drohen, und zum anderen kleinere und mittlere Plattformen, welche zwischen den sich bekriegenden Schwergewichten schlicht zermahlen werden könnten.