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News des 3. April 2008

Die Begeisterung ob der am Dienstag vorgestellten GeForce 9800 GTX hält sich – insbesondere gemessen an früheren nVidia-Launches wie der GeForce 8800 GT oder der GeForce 9600 GT – doch arg in Grenzen, sicherlich hauptsächlich begründet in der nur mässigen Mehrleistung der neuen Karte gegenüber der schon länger erhältlichen GeForce 8800 GTS. Dabei stellte sich schon bei dieser leise die Sinnfrage, ist doch auch die G92-basierende GeForce 8800 GTS nicht deutlich schneller als die GeForce 8800 GT. Durch den Markteintritt der GeForce 9800 GTX hat nVidia nun drei G92-Karten am Start, welche sich jeweils nur um 10 Prozent Performance unterscheiden und von der kleinsten (8800GT) zur größten Lösung (9800GTX) keine 30 Prozent Performance-Differenz aufweisen.

Aufgelöst wird dieses eher unglückliche Portfolio aber wahrscheinlich dadurch, dass nVidia die GeForce 8800 GT und GTS demnächst schon wieder in Rente schicken und an ihrer Stelle eine GeForce 9800 GT oder GTS herausbringen wird. Darauf deuten nVidia-Roadmaps und auch entsprechende Gerüchte/Halbinformationen hin, welche die GeForce 9800 GT/GTS als Karte mit vollen 128 Shader-Einheiten, aber recht gemächlichen Taktfrequenzen von 600/1500/900 beschreiben. Dies wäre das Niveau der GeForce 8800 GT, nur dass eine GeForce 9800 GT/GTS dann eben 128 statt der 112 Shader-Einheiten der GeForce 8800 GT zur Verfügung hat und damit ein wenig mehr Rechenleistung aufbieten kann.

Bisher macht eine solche GeForce 9800 GT/GTS wenig Sinn, da sie direkt zwischen GeForce 8800 GT und GTS liegen würde – nimmt man diese beiden Karten aber aus dem Markt, ergibt sich plötzlich ein recht rundes Bild: Die GeForce 9800 GTX geht mit etwas mehr Performance an die Stelle der GeForce 8800 GTS, die GeForce 9800 GT/GTS mit etwas mehr Performance an die Stelle der GeForce 8800 GT. Da zudem der Performancesprung zwischen den beiden größeren Lösungen als etwas höher zu bewerten ist, steigt somit auch der Abstand zwischen kleinerer und größerer Lösung, was die GeForce 9800 GTX solider im Markt positionieren wird. Bislang gibt es zwar noch keine Anzeichen für ein Auslaufen der GeForce 8800 GT und GTS, sollte nVidia allerdings die GeForce 9800 GT oder GTS herausbringen, dürfte daran wohl kaum ein Weg vorbeiführen.

Der Heise Newsticker berichtet vom Intel Developer Forum (IDF) Details übers Intels Nehalem-Prozessorenarchitektur, welche sich erstmals nicht hauptsächlich auf das Drumherum wie Caches und die Anbindung beziehen, sondern über die eigentlichen Ausführungseinheiten Auskunft geben. Dabei scheint das Nehalem-Design im groben doch deutlich an das aktuelle Core-2-Design angelehnt: Denn wenngleich es sicherlich an jeder Ecke und Ende Verbesserungen und Erweiterungen gibt, bleibt die Anzahl der Ausführungseinheiten sowie der Decodereinheiten anscheinend gleich zur Core-2-Architektur. Was jetzt erst einmal nichts schlechtes bedeuten muss, immerhin hat sich die Core-2-Architektur mit ihren Wurzeln bis zurück zum Pentium II immer als sehr leistungsstark erwiesen.

Zudem rechtfertigen die gesamten Änderungen durchaus die Anerkennung als neue CPU-Architektur, auch wenn es sich hierbei nicht um einen totalen Paradigmenwechsel handelt wie beispielsweise seinerzeit beim Pentium IV. Es wurde auf jeden Fall genügend überarbeitet, um der Nehalem-Architektur zum jetzigen Stand glänzende Aussichten zu prophezeien. Wie schnell Nehalem dann in der Praxis wird, hängt aber natürlich auch maßgeblich davon ab, auf welche Taktfrequenzen das Design getrimmt werden kann. Gerade in diesem Punkt dürfte Intel aber wohl die wenigsten Probleme haben, wird doch das Taktpotential der Core-2-Prozessoren derzeit kaum ausgenutzt und dürfte Intel diesbezüglich auch weiterhin den Ball flachhalten, um später Nehalem in einem noch günstigeren Licht präsentieren zu können.

Wie der Heise Newsticker berichtet, sind laut einer Parlamentsanfrage derzeit noch keine Online-Durchsuchungen am laufen, der bundesdeutsche Zoll bereitet aber den Einsatz einer Online-Überwachung in einem konkreten Fall vor. Bei dieser Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) genannten Maßnahme wird nur die Kommunikation des PC-Nutzers mitgeschnitten, um konkreten Fall soll es um Internet-Telefonie per Skype gehen. Technisch funktioniert die Maßnahme aber exakt so wie eine einwandfreie Online-Durchsuchung: Es wird per Trojaner oder manuell (Wohnungseinbruch) ein Spionageprogramm auf den Rechner gebracht und dieses agiert dann verdeckt vor dem Nutzer.

Sicherlich ist es richtig, dass bei der Quellen-TKÜ nur aktuelle Kommunikationsdaten abgegriffen werden, während bei der Online-Durchsuchung gleich die komplette Festplatte durchsucht wird – beiden Fällen bleibt aber gleich, dass der Zielrechner mit einem Spionageprogramm kompromittiert wird. Und an dieser Stelle beißt sich das unserer Meinung nach erheblich mit dem erklärten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – schon allein zum Namen dieses Grundrechts passt dieser Eingriff nicht. Und im Fall der Online-Überwachung passt es auch nicht zu den vom Verfassungsgericht definierten Ausnahmen, welche doch recht eng gefasst sind.

Dagegen wird die Quellen-TKÜ unter dieselben Regeln gestellt wie jene für die "normale" Telefonüberwachung – und die sind bei einigen zehntausenden Telefonüberwachungen im Jahr nun einmal deutlich breiter angelegt. Zwar ist der konkrete Fall nicht bekannt, aber es ist doch eher weniger davon auszugehen, dass der bundesdeutsche Zoll sich um solcherart Fälle kümmert, wo es um die vom Verfassungsgericht definierten Ausnahmen geht. Dabei ist die vom Zoll im konkreten Fall angesetzte Maßnahme einer Telefonüberwachung höchstwahrscheinlich korrekt und man möchte es dem Zoll sicherlich auch zustehen, bei einer verschlüsselten Internet-Telekommunikationsverbindung diesem Gespräch unverschlüsselt zu lauschen. Dieses durchaus berechtigte Ansinnen im Einzelfall beißt sich aber ganz deutlich mit dem Recht der Mehrheit auf die (bis auf ganz wenige Ausnahmen) immer sichergestellte Integrität ihrer IT-Systeme.

Sprich: Die Maßnahme mag für sich selber in Ordnung sein, aber mit der Methode der Ausführung verletzte man automatisch Grundrechte (da man nicht unter die definierten Ausnahmen fällt). Und dieses Grundrecht gilt nun einmal trotz das ob der bundesdeutsche Zoll im konkreten Fall das richterlich abgesegnete Recht zu einer Telefonüberwachung hat – das Kompromitieren von IT-Systemen ist eine andere Stufe und wäre richterlich nochmals extra zu genehmigen, falls man keinen anderen Weg sieht. Leider zeichnet sich hier ab, dass nach der fast vollständig gescheiterten Online-Durchsuchung diese in Form der Quellen-TKÜ als faktische Online-Durchsuchung light doch noch zur Anwendung kommt. Und wie der Fall des Zolls beweist, eher als alltägliches Ermittlungsinstrument und nicht als die Ausnahme mit mal prognostiziert weniger als zwei Dutzend Fällen im Jahr.