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News des 20. Juni 2008

Nicht ganz unerwartet reagiert nVidia auf die exzellenten Performance-Ergebnisse der ersten Radeon HD 4850 Tests und bringt mit der GeForce 9800 GTX+ die 55nm-Version des G92-Chips als Antwort in den Markt. Laut PC Perspective handelt es sich bei dieser Karte um eine schlicht höher getaktete GeForce 9800 GTX, deren Taktraten von 675/1688/1100 MHz auf 738/1836/? bei der Plus-Version gesteigert werden. Dafür setzt nVidia dann einen Listenpreis von 229 Dollar an, während die bisherige GeForce 9800 GTX auf einen Listenpreis von 199 Dollar abruscht. Helfen wird diese Aktion nVidia aber trotzdem nicht – wie wir gestern schon erklärt hatten, erscheint es als eher unmöglich, mit dem G92-Chip die Performance der Radeon HD 4850 zu erreichen.

Zwar bringen die Taktsteigerungen der GeForce 9800 GTX+ (9 Prozent mehr Chiptakt) vielleicht den dafür notwendigen Performance-Boost (der Speichertakt bliebe allerdings abzuwarten), allerdings kommt nVidia in erster Linie beim Preis nicht hinterher: Wenn, dann müsste die GeForce 9800 GTX+ zum Listenpreis der Radeon HD 4850 (199 Dollar) angeboten werden, um ein halbwegs passenden Konkurrenzangebot zu haben – die originale GeForce 9800 GTX zum abgesenkten Listenpreis von 199 Dollar bleibt gegenüber der Radeon HD 4850 jedoch weiterhin nur zweiter Sieger. Aber natürlich rechnet auch nVidia und kalkuliert schlicht den in den letzten anderthalb Jahren seit dem G80-Launch erworbenen exzellenten Ruf mit ein – und befindet sich somit derzeit in der Position, nicht zwingend überall gleich gut oder besser als ATI sein zu müssen, um trotzdem noch hervorragend verkaufen zu können.

Insofern kann es nVidia durchaus verkraften, hier nur den zweiten Platz zu belegen, vor allem da der Preis/Leistungs-Abstand zur Radeon HD 4850 nach der Preissenkung bei der originalen GeForce 9800 GTX nun nicht mehr so großartig ausfällt. Für den nicht nach Markennamen oder früheren Meriten kaufenden Nutzer bleibt die Radeon HD 4850 natürlich trotzdem die bessere Wahl, bietet diese doch deutlich mehr Leistung in höheren Anti-Aliasing Modi (mehr als 4x) sowie kann mit ihrem Speicher sparsamer umgehen und kommt daher nicht wie die G92-Lösungen mit 512 MB Grafikkartenspeicher hier und da in Speichersorgen. Auch wenn es also beim insgesamten Preis/Leistungsverhältnis mit dieser Preissenkung und der neuen Karte eine deutliche Annäherung gab, bleibt die Radeon HD 4850 die insgesamt rundere Lösung.

Den Versuch, eine normale Telekommunikations-Überwachung in eine Online-Überwachung umzuwandeln, hat laut einer Meldung des Heise Newstickers das Landgericht Hamburg nicht durchgehen lassen. Eine Online-Überwachung stellt erst einmal keine Online-Durchsuchung dar, wo also der komplette Computer des Verdächtigen durchsucht werden soll – bei einer Online-Überwachung sollen "nur" Kommunikationsdaten abgegriffen werden. In aller Regel geht es dabei um verschlüsselte Internet-Telefonie, welche eben noch vor ihrer Verschlüsselung abgehört werden soll. Technisch entspricht die Online-Überwachung allerdings 1:1 der Online-Durchsuchung, da auch in diesem Fall unbemerkt in den Computer des Verdächtigen eingedrungen wird.

Hier steht erst einmal sowieso das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entgegen, welches nur für sehr extreme Fälle eine Ausnahme hiervon vorsieht (welche im konkreten Fall nicht zutreffen würden). Schon kurz nach der Erklärung dieses neuen Grundrechts begannen aber schon die Versuche, dieses Grundrecht durch die Konstruktion einer Online-Überwachung auszuhebeln, welche (angeblich) ja nur eine Telekommunikationsüberwachung wäre und daher auch nur den hierfür geltenden Vorschriften unterworfen sei. Das Landgericht Hamburg hat das erst einmal zurückgewiesen und hierfür zwei wichtige und zukünftig sicherlich noch einmal bedeutsame Begründungen geliefert.

Erstens einmal sah man den Einsatz einer solchen Software generell als Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (wozu man im konkreten Ermittlungsfall nicht befugt ist), was das entsprechende Grundrecht erheblich gegenüber diesen Personen stärkt, welche einen mit dem Internet verbundenen Computer gern als "außerhalb der Wohnung befindlich" definieren wollten. Vor allem aber wird damit die Idee einiger Politiker zurückgewiesen, daß es durch die Maßnahme der Online-Durchsuchung/Überwachung gleich automatisch kein Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung mehr ergibt und diese einfach so von den ermittelnden Beamten zur Installation des Bundestrojaners betreten werden darf.

Dadurch, daß die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht einfach so automatisch ausgehebelt werden darf, sondern nur dann, wenn die dafür gesetzlichen vorgeschriebenen Hürden explizit erfüllt werden, werden Online-Durchsuchung/Überwachung automatisch auf diese Fälle beschränkt, wo diese Maßnahme als Ultima Ratio auch wirklich angebracht erscheint und dürfte einer maßlose Ausweitung im Laufe der Zeit vorgebeugt werden. Der zweite Punkt geht dann in eine ähnliche Richtung: Laut dem Landgericht Hamburg zielt das Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung generell nur auf eine Aufhebung des Telekommunikationsgeheimnisses beim Provider, nicht aber in den eigenen vier Wänden. Auch dies hebt die Hürden für Online-Durchsuchung/Überwachung wiederum so hoch, daß eigentlich nur noch diese (angeblich zehn pro Jahr) Ausnahmefälle durchkommen sollten, wo die Schwere der Vorwürfe diese doch sehr invasive Maßnahme dann wirklich rechtfertigt.