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News des 20./21. März 2010

Unsere letztwöchentliche Umfrage beschäftigte sich mit dem hochaktuellem Thema von Ubisofts Online-Zwang bei allen aktuellen und kommenden Ubisoft-Titeln auch im reinen Singleplayer-Modus als neue Kopierschutzmaßnahme seitens des Publishers und die Sichtweise der Betroffenen darauf. Selten gab es in unseren bisherigen Umfragen so eindeutige Ergebnisse: Wenn 64 Prozent der Umfrageteilnehmer gleich einmal den zukünftigen Kauf von Ubisoft-Software generell ablehnen und nur 3 Prozent uneingeschränkt weiterhin zum Erwerb von Ubisoft-Titeln stehen, dann ist dies wahrlich kein Zeichen dafür, daß sich Ubisoft mit dieser neuen Strategie einen Gefallen getan hat. Interessant daneben auch die Zahl derjenigen Nutzer, welche zwar Ubisoft-Titel zukünftig erwerben werden, diese aber dann nur mit einem Crack nutzen wollen.

 Kauft Ihr in Zukunft noch Ubisoft-Spiele?

Dies sind von den weiterhin kaufbereiten Umfrage-Teilnehmern immerhin glatte 70 Prozent – was interessante Auswirkungen haben dürfte, sollten diese Absichtserklärungen auch nur halbwegs in ähnlicher Höhe in reale Entscheidungen münden. Denn damit wird der "Cracker-Branche", welche derzeit vorwiegend und vor allem in den Augen der Öffentlichkeit die Raubkopierer beliefert, eine deutliche Aufwertung gegeben – diese beliefert dann eben auch Nutzer, welche ehrlich kaufen und dann einfach nicht mit den Einschränkungen der Kaufversion leben wollen und deswegen ihre Kaufsoftware mit einem Crack "veredeln". Auch hier tut sich die Videospieleindustrie in einem höchst eigenem Interesse (dem Kauf gegen Raubkopien) keinen Gefallen, wenn sie den Cracker-Teams eine moralische Steilvorlage für ihr Tun liefert bzw. diese aus dem Blick der Gamer deutlich aufwertet.

Aber natürlich herrscht wie fast überall in der Wirtschaft immer nur der Blick bis zum nächsten Quartalsabschluß und daher sind langfristige negative Auswirkungen möglicherweise noch nicht im Blickfeld von Ubisoft angelangt. Zudem ist natürlich auch noch lange nicht sicher, ob sich diese neue Ubisoft-Strategie trotz dieser eindeutigen Umfrage-Ergebnisse wirklich negativ für den Publisher auswirkt: Bisher hat noch jede neue Kopierschutzmaßnahme den Protest der Gamer nach sich gezogen – und wurde dann dennoch zumeist irgendwie akzeptiert. Sicherlich hat der Fall Ubisoft das Potential, daß es diesesmal eventuell wirklich zu viel des Guten ist – aber die realen Auswirkungen auf das Ubisoft-Geschäft kann man letztlich nur abwarten. Wir danken damit für die wieder einmal zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage und verweisen auf unsere nächste Umfrage, welche – bezogen auf den anstehenden GF100-Launch – nach der aktuellen Hardware-Ausstattung der potentiellen HighEnd-Käufer fragt.

Ein Wort daneben noch zur rechtlichen Lage der oben angesprochenen Cracks bzw. NoCD-Patches: Formal sind diese Programme natürlich illegal, allerdings gibt es da durchaus Differenzierungen. Denn sofern ein solches Programm nur in den eigenen vier Wänden und zusammen mit einer legal erworbenen Software genutzt wird, ensteht im Normalfall kein Rechtsbruch. Hier greift zum einen das unumschränkte Nutzungsrecht an gekauften Güter (welches auch bei einer Software-Lizenz gilt – es ist dann das unumschränkte Nutzungsrecht an dieser Software-Lizenz) und zum anderen die automatische Nichtigkeit von nachträglich dem Käufer präsentierten Lizenzbestimmungen. Selbst wenn diese zum Installieren oder Nutzen einer Software bestätigt werden müssen (und dies so vom User getan wird), haben diese keinerlei rechtliche Auswirkungen, sind im bundesdeutschen Recht also wegen ihrer Nachträglichkeit (der Kauf ist an der Ladentheke abgeschlossen) nichtig.

Dies gilt nicht in speziellen Fällen wie der Onlinefunktionalität eines Spiels oder Diensten wie Steam, welche nur online bedienbar sind – hier sind die Lizenbestimmungen erstens von Steam geltend (für den jeweiligen Dienst) als auch die Lizenzbestimmungen der einzelnen Spiele, weil diese im Rahmen der bindenden Steam-Lizenz erworben werden und man mittels der Anerkennung von Steam auch gleichzeitig den gesamten Verkaufs- und Lizenzprozeß bei Steam anerkennt. Die Ausnahme der Ausnahme: Dies gilt nicht bei Spielen, die im Laden erworben wurden und dann per Steam aktiviert werden müssen: Zwar muß der Nutzer diese Aktivierungsprozedur über sich ergehen lassen, die dabei eingegangenen Verpflichtungen mittels Steam- und Spiellizenz sind aber in Deutschland nichtig, weil wiederum nach dem eigentlichen Kauf im Laden geschehen. Wichtig ist also, wo man kauft: Im Laden oder per Versandhandel entstehen abgeschlossene Geschäfte, die (rechtsgültig) nicht mehr durch nachträgliche Bedingungen erweiterbar sind.

Und genau in diesen Fällen greift dann das unumschränkte Nutzungsrecht, welche nicht mehr durch irgendwelche Lizenzen verhindert werden kann. Dies bedeutet, daß man mit der Software in den eigenen vier Wänden anfangen kann, was man will: Ob man die CD an die Wand nagelt, aus einem Quake III Arena durch Reverse Engineering ein Unreal Tournament macht oder das Spiel einfach mit einer NoCD-Software betreibt, ist völlig gleich. Es darf davon nur nichts nach draußen dringen, weil all dies nur innerhalb des eigenen privaten Bereichs erlaubt ist. Sobald man die Umschreibung von Quake III Arena nach Unreal Tournament veröffentlicht, würde man mit der Urheberschaft von id Software an deren Programmcode kollidieren – gleiches gilt im übrigen für NoCD-Patches, die ja auch eine Umschreibung des Programmcodes mit sich bringen.

In der Summe läuft dies also auf folgendes hinaus: Das Nutzen und auch Erstellen von Software-Modifikationen innerhalb der eigenen vier Wände und unter totaler Nichtverbreitung ist zu einhundert Prozent legal. Dies können auch Modifikationen sein, welche die Software-Hersteller eigentlich mit ihren Lizenzbestimmungen untersagen wollen – unabhängig von der automatischen Nichtigkeit der meisten Lizenzbestimmungen ist dies in Deutschland in den eigenen vier Wänden generell erlaubt. Aber: Es darf eben generell nichts nach draußen gehen – darunter zählt allein schon, wenn man ein Onlinespiel mit einem Crack betreiben würde, und natürlich auch das Onlinestellen von NoCD-Patches. Die einfache Regel für NoCD-Patches lautet also: Onlinestellen und Verbreiten sind verboten, reines Benutzen bei SinglePlayer-Spielen ist (gewöhnlich) legal. Nicht umsonst liegen die meisten Webseiten, welche NoCD-Patches zur Verfügung stellen, inzwischen in Ländern, die es mit dem westlichen Urheberrecht nicht so genau nehmen ;).

Was aber natürlich neue Probleme für die interessierten Gamer nach sich zieht: Da kann es durchaus auch einmal vorkommen, daß eine Schadsoftware mit im NoCD-Patch enthalten ist – die Herkunftsländer von NoCD-Patches und der meisten Schadsoftware sind leider fast durchgehend identisch. Somit sind wir auch weit davon entfernt, an dieser Stelle eine wie auch immer geartete Empfehlung zugunsten von NoCD-Patches auszusprechen – eher ist vor diesen zu warnen. Doch gerade mit dem Fall Ubisoft dürfte das Interesse der Gamer an NoCD-Patches wieder zunehmen, was gleichzeitig auch wieder die Internet-Kriminellen auf den Plan rufen dürfte – erst kürzlich gab es einen entsprechenden Fall. Für Ubisoft selber dürfe dies allerdings keine Linderung bringen: Der Gamer, welcher ehrlich gekauft hat, dann mittels NoCD-Patches sein Spiel einfach nur sinnvoll betreiben wollte und dann einer Schädlingsfunktion aufgesessen ist, wird sich trotzdem daran erinnern, wer ihn letztlich in diese mißliche Lage getrieben hat.

Citavia haben zwei kleinere Meldungen (No.1 und No.2) zu AMDs TurboCore, sprich zu AMDs Technologie zur automatischen Prozessor-Übertaktung verfasst. Interessant ist die Nennung einer möglichen maximalen Übertaktung für den Phenom II X6 1055T mit regulär 2.8 GHz Takt: Hier gibt es Hinweise darauf, daß dieser mittels TurboCore bis auf immerhin 3.33 GHz hinaufgehen soll, was ein staatlicher Taktratengewinn wäre. Allerdings ist nicht klar, unter welchen Bedingungen dies alles stattfindet: Sprich, wieviele Rechenkerne des Sechskern-Prozessors hierfür abgeschaltet werden müssen und ob es limitierende Elemente gibt – wie bei Intel, wo die TDP-Klasse des Prozessors die maximal mögliche Übertaktung einschränkt. Ähnliches ist eigentlich auch von AMD zu erwarten, denn die festgesetzte TDP darf auch unter TurboCore nicht überschritten werden, da gerade Mainboards immer nur bis zu bestimmten TDP-Größen ausgelegt sind und darüber hinaus keinerlei Gewährleistung mehr gegeben wird.