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Hardware- und Nachrichten-Links des 9./10. Mai 2015

Die ComputerBase berichtet darüber, was nVidia im Zuge der Bekanntgabe der Quartalszahlen zu kommenden nVidia-Grafikkarten ausgesagt hat. nVidia machte dabei zuerst einmal die Börsenanalysten bezüglich in Kürze anstehender neuer nVidia-Grafikkarten scharf – ohne natürlich einen Fetzen konkreter Informationen herauszurücken. Wahrscheinlich dürfte es sich um die GeForce GTX 980 Ti handeln – von welcher immer noch nicht klar ist, ob jene nun schneller oder langsamer als die GeForce GTX Titan herauskommen soll. Denkbar wäre aber auch eine GeForce GTX 950 Serie – zum einen mit einer kleineren Grafikkarte auf Basis des GM206-Chip, zum anderen als Rebranding der GeForce GTX 750 Serie, dann auf Basis des GM107-Chips. Derzeit ist das Portfolio der GeForce 900 Serie noch arg schmal mit gerade einmal vier Grafikkarte, welche allesamt allein obere Preisbereiche belegen und keinerlei echte Mainstream- sowie LowCost-Lösungen bieten.

Desweiteren bekräftigte nVidia, daß Auftragsfertiger TSMC weiterhin der wichtigste Chipfertiger für nVidia sein soll – auch bis hin zu den nachfolgenden Chip-Generationen in 16nm (im Jahr 2016) und 10nm (voraussichtlich im Jahr 2018). Damit darf es als bestätigt angesehen werden, daß AMD und nVidia sich in der kommenden 14/16nm-Generation im Jahr 2016 erstmals seit langer Zeit mit unterschiedlichen Chipfertigern innerhalb derselben Grafikchip-Generation duellieren. Die Unterschiede zwischen 14nm- und 16nm-Fertigung selber sind dabei viel weniger entscheidend – dies sind letztlich nur Namen, inzwischen ohne Bezug zu den realen Strukturgrößen. Aber die unterschiedlichen Chipfertiger bedeuten eine andere Herangehensweise, andere Erfolgschancen, andere Fertigungsausbeuten, andere Taktraten- und Verlustleistungsprofile – und vor allem das Risiko, daß bei einem Fehlschlag durch den Auftragsfertiger der jeweilige Kontrahent davon eben nicht betroffen ist, sondern mit seinem anderen Auftragsfertiger womöglich einen langmonatigen Liefervorsprung erreichen kann. Die nächstes Jahr anstehende 14/16nm-Generation ist demzufolge nicht nur ein (offenes) Duell von AMD gegen nVidia, sondern auch von GlobalFoundries gegen TSMC.

Hardwareluxx haben sich mit dem Xeon E5-2699v3 einen reinrassigen Server-Prozessor aus der "Haswell-EP" Serie von Intel angesehen. Mit 18 physikalischen Rechenkernen und 36 ausführbaren Threads ist die CPU angesichts eines Einzelpreises von 5000 Dollar nichts für den Hausgebrauch, sondern kann nur dort sinnvoll eingesetzt werden, wo man diese geballte Parallelität auch wirklich nutzen kann. Das Ziel des Hardwareluxx-Tests bestand aber allerdings darin, sich diese CPU unter "normalen" Desktop-Bedingungen anzusehen – was darin resultierte, daß sich unter den angesetzten Anwendungs-Benchmarks (ohne theoretische Tests) ein Performance-Gewinn von 35,2% gegenüber einem Core i7-5960K (mit nur acht Rechenkernen, aber deutlich höherer Taktrate) ergab. Erst im – allerdings theoretischen – Cinebench ergab sich ein Performance-Gewinn von 78,5%, welcher dann eher zur verbauten Hardware passt – und erneut darauf hindeutet, daß eine solche Server-CPU eben nur unter den passenden Bedingungen wirklich schnell ist. Daß sich unter den Spiele-Benchmarks (gar) nichts bewegte, war dagegen zu erwarten – daß es auch unter niedrigen Auflösungen passierte, zeigt an, daß derart Spitzenprozessoren eben auch unter 1280x720 genügend Performance bieten, damit das System Grafikkarten-limitiert läuft.

Internet-Law bringen am Fall von Twitter einen interessanten Beitrag zur Frage, in welcher Form sich ein international agierendes US-Unternehmen bundesdeutschem Datenschutzrecht beugen muß. Wie von Facebook her bekannt, versucht auch Twitter nunmehr, sich einfach unter das weiche Datenschutzrecht von Irland zu stellen und dieses gemäß passender EU-Regelung dann EU-weit anzuwenden. Dagegen spricht jedoch das bundesdeutsche Datenschutzrecht: Ein solches Vorgehen ist nur dann möglich, wenn in jener EU-Niederlassung auch wirklich eine Geschäftstätigkeit besteht, nicht einfach nur ein Büro ohne Entscheidungskompetenzen existiert. Noch interessanter ist jedoch die gesetzliche Regelung, wenn sogar eine deutsche Niederlassung mit echter Geschäftstätigkeit existiert: Dann gilt für die kompletten Aktivitäten auf deutschem Boden (auch diejenigen des US-Mutterhauses) bundesdeutsches Datenschutzrecht.

Im konkreten Fall von Twitter ergibt dies, daß die deutsche Twitter GmbH, welche sich um die Vermarktung von Twitter in Deutschland kümmert, die Möglichkeit des Unternehmens, irisches oder platt US-Datenschutzrecht anzuwenden, obsolet macht und daß Twitter demzufolge in Deutschland deutsche Datenschutzstandards erfüllen muß – und daraufhin die Twitter GmbH in Deutschland auch verklagt werden kann. Diese eigentlich sehr passende Regelung hat natürlich den Nachteil, daß sich darüber US-Firmen ohne echten Zwang zu einer deutschen Niederlassung animiert gefühlt sehen können, eben auch ganz ohne deutsche Niederlassung auszukommen, um diesen rechtlichen Ärgernissen gänzlich aus den Weg zu gehen. Gewonnen wäre damit nichts, weil nicht nur Steuereinnahmen und Arbeitsplätze in Deutschland fehlen, sondern natürlich auch der Datenschutz-Standard entsprechend sinken würde. Eine gute Regelung hierfür kann nur auf internationaler Ebene erfolgen – was aber schon allein dadurch schwierig wird, daß internationale Abkommen durch (jene die gute Idee ins Gegenteil verkehrenden) Rohrkrepierer von ACTA bis TIPP auf absehbare Zeit ein heftiges Negativ-Standing aufweisen.