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Hardware- und Nachrichten-Links des 18./19. Juli 2020

Gemäß einem Tweet der Quasarzone als auch der Berichterstattung von Hardware Times tritt AMDs Ryzen 4000G APU-Serie auf "Renoir"-Basis am 21. Juli dann endlich auch im Desktop-Segment an, der genauer Launch-Zeitpunkt liegt augenscheinlich auf 15 Uhr deutscher Zeit. Allerdings läuft es wohl auf einen "Soft-Launch" hinaus – sprich eine offizielle Ankündigung ohne aber umgehende Marktverfügbarkeit im Retail-Segment. Die ersten Chargen von "Desktop-Renoir" gehen allein zu den OEMs, womit AMD auch gut verwischen kann, welche Stückzahlen man wirklich verkaufsfertig hat. Da selbst "Mobile-Renoir" seit seiner offiziellen Vorstellung in diesem Januar immer noch nicht vernünftig lieferbar ist, sind keine großen Hoffnungen angebracht, Desktop-Renoir all zu bald in beachtbaren Mengen im Einzelhandel zu sehen. Offen ist noch der Punkt, ob jener Soft-Launch dann von den üblichen Launch-Reviews begleitet wird – je nach terminlicher Differenz zwischen Launch und realer Marktverfügbarkeit wäre eventuell ein späterer Termin für die Launch-Reviews eher angebracht.

Raven Ridge Picasso Renoir
Verkaufsnamen Ryzen 2000 U/H/G Serien Ryzen 3000 U/H/G Serien Ryzen 4000 U/H/G Serien
Fertigung 210mm², 14nm GlobalFoundries 210mm², 12nm GlobalFoundries 156mm², 7nm TSMC
Aufbau monolithisch monolithisch monolithisch
CPU Zen 1, max. 4C (+SMT, 4 MB L3) Zen+, max. 4C (+SMT, 4 MB L3) Zen 2, max. 8C (+SMT, 8 MB L3)
iGPU Vega, max. 11 CU (@ max. 1300 MHz) Vega, max. 11 CU (@ max. 1400 MHz) Vega, max. 8 CU (@ max. 2100 MHz)
Speicher max. DDR4/2933 max. DDR4/2933 max. DDR4/3200 oder LPDDR4/4266
Release 26. Oktober 2017 6. Januar 2019 6. Januar 2020

Aber natürlich will die IT-Gemeinde nunmehr endlich erfahren, wie gut sich Zen 2 als monolitisches Design schlägt – gerade nachdem die ersten Benchmark-Werte bereits überaus ansprechend ausgefallen sind. Als Vorteile bringt "Renoir" (gegenüber den regulären, "Matisse"-basierten Zen-2-Prozessoren) das monolitische Design unter dem Verzicht einer Chip-to-Chip-Verbindung mit sich, als Nachteile hat man weniger Level3-Cache, möglicherweise weniger PCI Express Lanes und in jedem Fall nur PCI Express 3.0 anstatt 4.0. Am bedeutsamsten ist aber vor allem, dass AMD jene APUs nun endlich einmal aus dem Einsteiger-Segment befreit, respektive jene mit bis zu 8 CPU-Kernen auflegt – damit sind breite Teile von AMDs regulärem Consumer-Portfolio von Konkurrenz aus dem eigenen Haus "bedroht". Bei gutem Gelingen und sofern AMD keine unpassenden Preislagen aufruft, könnte sich hierbei eine gute Alternative zu allen bisherigen Zen-2-Prozessoren bis einschließlich des Ryzen 7 3800XT ergeben – unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit natürlich.

Einen interessanten Kommentar zu Googles News-Initiative haben die NachDenkSeiten abgegeben: Dabei weist man auf Problematik hin, wonach jene im Juni verkündete Kooperation mit bekannten Zeitungsverlagen durchaus das Potential hat, den Journalismus bzw. das Nachrichten-Geschäft komplett umzukrempeln. Sofern Google sein Anlegen in maximaler Form durchzieht, würde man auf Basis der journalistischen Arbeit bekannter Redaktionen ein kaum zu ignorierendes eigenes News-Angebot auf die Beine stellen, realisiert wahrscheinlich im Rahmen von "Google News". Die beteiligten Redaktionen würden sicherlich partizipieren, machen sich aber auch von Google abhängig und sind spielend ersetzbar. Denn mit der Zeit läuft es auf eine Monopolisierung des Nachrichten-Geschäfts hinaus, wenn eine Plattform (Google News) die Meldungen der wichtigsten Redaktionen gebündelt anbieten kann – Google versucht hiermit schlicht das bekannte Plattform-Prinzip von "Winner takes it all" auf das Nachrichten-Geschäft umzumünzen. Mit der vorhandenen Marktmacht von Google sowie der Finanzschwäche des aktuellen Journalismus sind die besten Voraussetzungen dafür gegeben, jene Zielsetzung langfristig umzusetzen.

Die abgelaufenen Woche hat aus Sicht von Datenschutz & Überwachung zwei enorm wichtige Gerichtsentscheidungen mit sich gebracht: Zuerst wurde der U.S./EU "Privacy Shield" vor dem EuGH für unzulässig erklärt, dann zog das Bundesverfassungsgericht die bundesdeutsche Bestandsdatenauskunft aus dem Verkehr. Beim U.S./EU "Privacy Shield" sprach am Ende die Rechtspraxis dagegen, wonach gemäß geltendem US-Recht alle Datenschutzvereinbarungen mit der EU nicht das Papier wert sind, auf welchen jene geschrieben sind. Der bundesdeutschen Bestandsdatenauskunft wurde dagegen die Unvereinbarkeit mit der Verfassung zum Verhängnis, denn der konkrete Gesetzestext ermöglichte weitgehende Datenübertragungen selbst in Fällen von Ordnungswidrigkeiten, war ergo grob unverhältnismäßig. In gewissen Sinn sind beide Urteile damit nur folgerichtig, denn so wie die jeweiligen Regelungen angelegt waren, konnte damit niemals eine sinnvolle Rechtspraxis bzw. eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz erreicht werden.

Zu bemängeln wäre eher, dass es wieder Jahre gebraucht hat, um dies überhaupt nur festzustellen – und dass sich hierfür Privatpersonen aufopfern mussten, anstatt das die Politik die jeweiligen Regelungen gleich von Anfang an sowohl praxistauglich als auch verfassungsgemäß entworfen hätte. Die jetzt entstehende Rechtsunsicherheit – insbesondere bei Datentransfers gemäß des bisherigen U.S./EU "Privacy Shield" – haben demzufolge die verantwortlichen Politiker höchstselbst zu verantworten, weder die Richter noch die Datenschutz-Aktivisten. Speziell beim U.S./EU "Privacy Shield" handelt es sich schließlich bereits um den zweiten Versuch einer U.S./EU-Datenschutzregelung, im Jahr 2015 wurde dessen Vorgänger "Safe Harbor" (ebenfalls höchstgerichtlich) gekippt. Spannend wird nun, inwiefern die EU eventuell versucht, zu einem erneuten Abkommen zu gelangen – oder aber diesen Eisberg einfach treiben läßt. In letzterem Fall könnte dann allerdings jedes untergeordnete Gericht einen illegalen Datentransfer bei den großen Internetkonzernen feststellen und nachfolgend Strafmaßnahmen anordnen.