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News des 17./18. Mai 2008

Die zuletzt geäußerten Preise der Radeon HD 4800 Karten wären bei nochmaliger Betrachtung dann doch zu bezweifeln – weil einfach zu niedrig für das, was ATI mit diesen neuen Karten vor hat. Zum einen passt hier die insgesamte Preislage nicht, die nach Euro-Umrechnung angeblich 150 bis 230 Euro betragen soll und damit kaum mehr als zum Start der Radeon HD 3800 Serie liegt. ATI will aber sicherlich nicht dauerhaft mit solchen Beschleunigern leben, die faktisch kein HighEnd sind, sondern im Performance-Segment einsteigen und dann innerhalb eines halben Jahres ins Mainstream-Segment abrutschen. Für letzteres hat man schließlich die Radeon HD 3800 Serie (welche wohl noch einige Zeit am Markt sein dürfte), mit der Radeon HD 4800 will ATI sicherlich wieder etwas Geld (pro Karte) verdienen – was nur mit HighEnd-Angeboten zu entsprechenden Preisen geht.

Zum anderen passt die Performance-Vorhersage nicht zur preisliche Vorhersage: Wenn die Radeon HD 4870 angeblich die Performance einer Radeon HD 3870 X2 erreichen können soll, dann ist für die Radeon HD 4870 auch ein Preis in der Nähe der Radeon HD 3870 X2 angemessen, ergo auf jeden Fall über 250 Euro, womöglich gar in Richtung 300 Euro. ATI hätte dann eine Radeon HD 4850 auf ca. 200 bis 250 Euro und eine Radeon HD 4870 auf ca. 250 bis 300 Euro, was die "alten" Lösungen der Radeon HD 3800 Serie nicht überflüssig macht, sondern vielmehr ideal nach oben hin ergänzt (mit Ausnahme natürlich der DualChip-Lösungen Radeon HD 3850/3870 X2, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auslaufen werden).

Bestätigt werden diese Überlegungen durch eine Meldung der DigiTimes, welche andere Preise für die neuen ATI-Karten nennt: So soll die Radeon HD 4870 mit 512 MB GDDR5-Speicher zu einem Listenpreis von 349 Dollar antreten, umgerecht in Euro und samt Mehrwertsteuer wären dies runde 280 Euro. Die Radeon HD 4850 mit 512 MB GDDR3-Speicher wurde nicht genannt, dürfte aber angesichts dieser Zahl bei ungefähr 210 bis 240 Euro zu finden sein. Die DualChip-Lösung Radeon HD 4870 X2 mit zweimal 512 MB GDDR5-Speicher soll dagegen bei 529 bis 549 Dollar Listenpreis liegen, in Euroland wären dies wohl 420 bis 450 Euro.

Allerdings soll diese Karte entgegen frühere Annahmen erst im vierten Quartal antreten, womit der Launch der Radeon HD 4800 Serie dann doch ziemlich auseinandergerissen wird: Im Juni die Radeon HD 4850 (angeblich am 16. Juni), im Juli dann die Radeon HD 4870 (wird womöglich schon im Juni vorgestellt, aber erst einen Monat später ausgeliefert) und dann im vierten Quartal die Radeon HD 4870 X2. Auf der anderen Seite bedeutet dieser späte Launchtermin der Radeon HD 4870 X2 wohl auch, daß ATI in der Winter-Saison dann kaum noch mit einer weiteren neuen Grafikchip-Serie antreten wird, schließlich sollen die neuen Karten auch erst einmal verkauft werden. Sollte sich das vierte Quartal als Launchtermin der Radeon HD 4870 X2 bestätigen, dürfte die nächste Grafikchip-Generation von ATI dann kaum vor dem Frühjahr 2009 zu erwarten sein.

Daneben nennt die DigiTimes auch noch die Namen der kommenden GT200-Grafikkarten: Mit "GeForce GTX 260" und "GeForce GTX 280" bringt nVidia mal wieder eine neue Namensordnung – nachdem mittlerweile der Namensspielraum innerhalb der bisherigen GeForce-Serie sichtlich knapp wurde ;). Genauere technische Informationen zu diesen ebenfalls im Juni (angeblich am 18. Juni) zu erwartenden neuen Grafikkarten gibt es nicht, allerdings kann man sicherlich auf das Pferd setzen, daß es sich hierbei um klare HighEnd-Lösungen handeln wird, weil nVidia in den anderen Marktsegmenten die bisherige GeForce9-Serie vorerst weiterführen wird. Ähnlich wie bei ATIs Radeon HD 4800 Serie dürfte die GeForce GTX 200 Serie bei nVidia Hardware-technisch erheblich aufgerüstet sein, ohne aber bei der zugrundeliegenden 3D-Architektur revolutionär neues zu bieten.

In einem Artikel der Zeit wird die Problematik angesprochen, mit welcher Leichtsinnigkeit die Internet-Nutzer heutzutage Daten über sich im Netz hinterlassen – ohne dabei zu bedenken, daß das Netz faktisch nie vergisst. Zwar werden auch in der Offline-Welt reichlich Daten erhoben, die über eine Person angesammelten Papierberge sind dort aber weit verstreut und verrotten gewöhnlich in irgendwelchen Archiven vor sich hin, stehen also höchst selten zusammengefasst zur Verfügung. In der Online-Welt übernehmen diese Aufgabe hingegen Suchmaschinen und Archive – und werden auch in Jahrzehnten noch umfangreiche Daten zu einzelnen Personen aussprucken können, selbst wenn bis dahin einige der heutige gebäuchlichen Internetdienste über den Jordan gegangen sind.

Man kann somit sicherlich die Behauptung aufstellen, daß von jeder jetzt lebenden Person die Historiker eines Tages sogar deutlich mehr Informationen zur Verfügung haben werden als von bedeutenden Persönlichkeiten der (weit bis mittel zurückliegenden) Vergangenheit. Das Leben von uns allen wird im nachhinein weitgehend ausleuchtbar sein – zumindest dann, wenn wir im Ansammeln und Hinterlassen von Datenmüll weiterhin so verfahren wie bisher. Und leider muß gesagt werden, daß die angesammelten Datenberge im Fall von Normalbürgern dann doch weniger die Historiker, sondern vielmehr Personen mit eher unfreundlichen Absichten anziehen werden.

Der Heise Newsticker berichtet über ein aufsehenerregendes Gerichtsurteil aus deutschen Landen, bei welchem es um die unerwünschte Mitnutzung eines privaten WLANs ging. Daß dies nicht statthaft ist, sofern der Betreiber dies nicht ausdrücklich so vorsieht, sollte klar sein, die Richter des Amtsgerichts Wuppertal klassifizierten den Fall allerdings gleich einmal als Straftat. Hierbei zog man die äußerst abenteuerliche Deutung heran, daß das Einloggen bei einem freien WLAN-Router gegen das Abhörverbot des Telekommunikationsgesetzes verstoßen würde, zudem sei die Übermittlung der IP-Adresse des WLAN-Routers nach Bundesdatenschutzgesetz als unbefugter Zugriff auf "personenbezogene Daten" anzusehen.

In beiden Punkten liegt man allerdings deutlich falsch: So wird beim Einloggen in ein WLAN-Router, selbst wenn dies vom Betreiber des WLAN-Netzes so nicht unerwünscht wird (wogegen man sich natürlich durch Vergabe eines Passwortes schützen kann und sollte), nichts abgehört, was nicht sowieso frei in die Welt hinausgesendet wird – und vor allem keine Daten mit wirklichem Geheimhaltungsanspruch. Genauso absurd ist die Behauptung, die Übermittlung der IP-Adresse des WLAN-Routers an den unbefugten Nutzer sei ein Zugriff auf "personenbezogene Daten" – hierbei handelt es sich schlicht um eine technische Notwendigkeit beim Zugriff auf der Internet mittels eines Netzwerkes, egal ob berechtigter oder unberechtiger Zugriff. Zudem sind "personenbezogene Daten" auch immer nur dann "personenbezogen", wenn daraus mit vertretbarem Aufwand auf eine reale Person geschlossen werden kann – was für den Normalbürger schlicht nicht erreichbar ist, sofern dieser nicht zufällig beim (passenden) ISP oder einer staatlichen Ermittlungsbehörde arbeitet.

Wie es die Richter geschafft haben, im konkreten Fall so dermaßen danebenzuhauen, ist unklar: Hier würden aber wohl die inzwischen schon angebotenen IT-Grundkurse auch nicht mehr weiterhelfen – während die Forderung, solcherart Fälle nur an ausgesuchte Richter mit IT-Sachverstand zu geben, zwar verständlich erscheint, mit der aktuellen Verfahrensweise im Rechtsfindungsprozeß (derzeit) kaum vereinbar ist. Lösbar erscheint die Problematik nur mit etwas, was an dieser Stelle schon ab und zu einmal gefordert wurde: Eine extra Rechtsgrundlage für Internet- und IT-Themen. Dies würde zum einen verhindern, daß für völlig andere Dinge (und zu völlig anderen Zeiten) geplantes Offline-Recht notgedrungen auf Online-Themen umgebogen wird, zudem würde ein explizites Online-Recht auch die Möglichkeit eröffnen, Dinge des Online-Lebens rechtlich auch einmal bewußt anders einzustufen als in der Offline-Welt.