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News des 10. November 2008

Gemäß der PC Games Hardware hat sich der nVidia-Chef Jen-Hsun Huang in einer Telefonkonferenz mit Börsenanalysten weit aus dem Fenster gehängt mit der Aussage, daß alle HighEnd-Chips bei nVidia derzeit schon in 55nm ausgeliefert werden. Derzeit ist nicht einfach zu erkennen, wie diese Information einzuschätzen ist, weil es durchaus mehrere Auslegungen gibt. Am griffigsten ist unserer Meinung aber nach wie vor diese Erklärung, nach welcher sich der nVidia-Chef mit "HighEnd" schlicht auf das Performance-Segment bezogen hat, da das von uns sogenannte HighEnd-Segment bei nVidia üblicherweise unter dem Stichwort "Enthusiast" läuft.

Denn letztlich läßt sich sagen: Selbst wenn nVidia jetzt schon den in 55nm gefertigten G200b-Chip (aka GT206) für kommende GeForce GTX 270/290 Grafikkarten an die Grafikkartenhersteller ausliefern würde, die Auslieferung des in 65nm gefertigten GT200-Chips für die auch nach dem G200b-Launch zumindest kurzfristig noch bestehenden GeForce GTX 260/280 Grafikkarten würde man deswegen nicht umgehend stoppen. Somit kann sich Jen-Hsun Huang eigentlich unmöglich auf die Grafikchips der GT200-Architektur bezogen haben, sondern meinte wohl die Grafikchips der G9x-Architektur, wo nVidia im Performance-Bereich derzeit womöglich wirklich nur noch den G92b-Chip in 55nm ausliefert und somit die Produktion des 65nm-Vorgängers G92 inzwischen eingestellt ist.

Wie WinFuture berichten, hat Microsoft die PC-Hersteller darüber informiert, daß Windows 7 keine Hybid-Grafiklösungen unterstützen wird und streng davon abgeraten, selbiges für das kommende neue Betriebssystem vorzusehen. Grund sollen wohl Sorgen vor Instabilitäten sein – was insofern verwundert, als daß Hybrid-Ansätze ja jetzt schon funktionieren und zukünftige Instabilitäten unter Windows 7 dann nur an den Eigenheiten des neuen Betriebssystems liegen können. Abzuwarten bleibt natürlich, ob ATI und nVidia nicht doch eigene und dann auch funktionierende Lösungen auf die Beine stellen werden – und auch die Notebook-Hersteller werden sicherlich kaum von ihrem Tun abbringen lassen, wenn sich irgendwie doch die Chance ergibt.

Denn normalerweise war der Hybrid-Ansatz als generelle zukünftige Lösung in Punkto Stromsparen bei Grafikkarten vorgesehen – nachdem wirklich stromsparende Grafikchips aus aktueller Sicht kurz- und mittelfristig doch eine pure Illusion sind. Die Verweigerung seitens Microsoft wird diese Idee aber wie gesagt wohl nicht wirklich abwürgen können, allerdings verzögert sich somit die Einführung und Durchsetzung eines allgemein gültigen und Hersteller-übergreifenden Standards. Damit dürfte es für eine Weile bei den Insel-Lösungen der jeweiligen Hersteller bleiben, welche nur mit ausgewählter (eigener) Hardware funktionieren und nicht – wie es sein sollte – Hersteller-übergreifend mit jeder standardgerechten Hardware.

Netzpolitik haben das Kompromiß-Papier zum BKA-Gesetz online gestellt, welches auch die einige Ausführungen zur Online-Durchsuchung enthält. Diese Maßnahme ist dabei recht ausführlich beschrieben und kommentiert, so daß man sich ziemlich gut vorstellen kann, wie die ganze Sache seitens der Politik gedacht ist. Ein paar Fleißpunkte versuchte man sich nebenbei dadurch zu erwerben, daß das mögliche Aussetzen des Richtervorbehalts durch Fallbeispiele begründet wurde – was allerdings gründlich danebengeht, die Fallbeispiele sind allesamt heftig konstruiert und drehen sich vor allem nicht um eine möglicherweise vorhandene Eilbedürftigkeit, sondern stellen vornehmlich die absolute Notwendigkeit des Richtervorbehalts in Frage.

Aber das ist wie schon einmal ausgeführt eher ein Nebenkriegsschauplatz – die Frage ist doch eher, ob sich die Online-Durchsuchung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält in der Frage, wo diese statthaft ist und wo nicht. Auch hierzu gibt es ein Fallbeispiel, welches abgekürzt darauf hinausläuft, daß eine Person X gemäß geheimdienstlichen Erkenntnissen ausländischer Geheimdienste einen Anschlag in Deutschland planen würde, wobei diese Erkenntnis nur auf einer Berichterstattung eines V-Manns basiert, also keine handfesten Beweise vorliegen. Dabei stellt man selber fest, daß dies für einen Anfangsverdacht gemäß der Terrorismusparagraphen 129a/b nicht ausreichend ist – und sieht dies dann aber umgehend als klassischen Anwendungsfall der Online-Durchsuchung.

Ganz egal wie man diesen Fall selber einordnen würde, daß Bundesverfassungsgericht hat dieses Fallbeispiel eindeutig nicht unter diese Ausnahmen eingeordnet, wo eine Online-Durchsuchung statthaft wäre. Hier fehlt nicht nur die konkrete Tatvorbereitung, sondern vor allem fehlt überhaupt der Ansatzpunkt für eine strafrechtliche Ermittlung, weil die vorliegenden Informationen aus juristischer Sicht keinen höheren Gehalt als "Hörensagen" haben. Es ist schon so absurd, daß es wieder lustig ist: Weil es nicht einmal reicht, um den bekannten Gummiparagraphen 129 a/b einsetzen zu können, wird gleich die härteste Waffe gezückt, welche die Ermittler in den Händen halten. Sicherlich ist das ganze nur ein Fallbeispiel, damit ist also nicht gesagt, daß der Amtsrichter der Online-Durchsuchung in diesem Fall zustimmen würde (ironischerweise handelt es sich wieder um ein Fallbeispiel, um das Aussetzen des Richtervorbehalts zu begründen).

Wenn allerdings ein solches Fallbeispiel in einem solchen Papier seelenruhig gehandelt wird, darf fest davon ausgegangen werden, daß die Online-Durchsuchung eben doch als Gesinnungsschnüffelparagraph gedacht und gesetzlich ausgelegt ist, welcher demzufolge weit öfter in Anwendung kommen soll als die oftmals zitierten "weniger als eine Handvoll Fälle pro Jahr". Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Regelungen zur Online-Durchsuchung finden sich in diesem Papier jedenfalls mitnichten wieder, das ganze ist vielmehr eine geradezu infame Mißachtung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – und damit natürlich auch des Bundesverfassungsgericht selber. Das einzige positive an der Situation ist wohl, daß dieses Gesetz in dieser Form niemals vor den Verfassungsrichtern durchgehen wird.