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News des 26./27. Juni 2010

HT4Us hervorragender Vergleich der verschiedenen Ausführungen Radeon HD 5550 mit DDR2-, DDR3- und GDDR5-Speicher läßt sich natürlich auch zu einem generellen Vergleich zwischen DDR2- und GDDR5-Speicher benutzen, wobei dann 400 MHz Speichertakt gegen immerhin 1800 MHz Speichertakt stehen – das sind das 4,5fache oder 78 Prozent weniger an Speicherbandbreite, je nachdem wie herum man es betrachtet. Da mit der Speicherbandbreite hier aber nur einer der wichtigen Werte einer Grafikkarte verändert wurde, kann das Ergebnis entsprechender Performancemessungen natürlich bei weitem nicht so hoch ausfallen wie diese Differenz – trotzdem ist es rund das Doppelte, was eine Radeon HD 5550 GDDR5 gegenüber einer Radeon HD 5550 DDR2 aufs Parket legt (anzumerken wäre allerdings der höhere Chiptakt der benutzten GDDR5-Karte, welcher zu einem gewissen Teil für dieses Ergebnis stehen dürfte). Dies unterstreicht nochmals, das allein mit der Speicherwahl dieselbe Grafikkarte völlig andere Leistungspotentiale erreicht – und natürlich, daß DDR2-Speicher auf Mainstream-Grafikkarten nichts zu suchen hat.

5550/GDDR5 vs. 5550/DDR3 5550/DDR3 vs. 5550/DDR2 5550/GDDR5 vs. 5550/DDR2
1280x1024 noAA +32,1%
(-24,3%)
+43,6%
(-30,3%)
+89,7%
(-47,3%)
1280x1024 4xAA +37,5%
(-27,3%)
+51,0%
(-33,8%)
+107,6%
(-51,8%)
1680x1050 noAA +32,3
(-24,4%%)
+46,8%
(-31,9%)
+94,2%
(-48,5%)
1680x1050 4xAA +35,6%
(-26,2%)
+50,8%
(-33,7%)
+104,5%
(-51,1%)
die Karten hatten leider etwas unterschiedliche Chiptaktraten: 650 MHz bei der GDDR5-Variante vs. 550 MHz bei den DDR2- und DDR3-Varianten, dies sind immerhin 18 Prozent mehr Rechenleistung bei der GDDR5-Variante; dafür trat die GDDR5-Karte allerdings auch nur mit 512 MB Grafikkartenspeicher an und die DDR2- und DDR3-Karten mit gleich 1024 MB Grafikkartenspeicher

Das Datenschutz-Blog berichtet über neu aufgetauchte Abmahnungen an Webseiten-Betreiber wegen der Speicherung von IP-Adressen in Server-Logfiles. Als rechtlicher Hintergrund hierzu wird die mehrheitliche gerichtliche Auffassung benutzt, daß IP-Adressen generell (d.h. ohne Ansehen, wer sie besitzt) als personenbezogene Daten anzusehen sind, wobei die Speicherung personenbezogener Daten ohne vorheriger Genehmigung in Deutschland bekannterweise unzulässig ist. Wenn man das aber mal auf die Spitze treibt, dann kann man gleich sagen: Das bundesdeutsche Internet wäre besser umgehend aus "Datenschutzgründen" abzuschalten – immerhin ist das Loggen von IP-Adressen eine Standardfunktion aller Internet-Server und viele Webseitenbetreiber dürften gar nicht die technische Kenntnisse oder die entsprechende Berechtigung (bei vom Server-Hoster gemanagten Server-Paketen) haben, diese Funktion zu deaktivieren.

Natürlich werden sich diese Abmahnungen letztlich nicht durchsetzen, weil den damit beauftragten Gerichten durchaus klar sein dürfte, was für gravierende Auswirkungen eine solche Entscheidung mit sich bringen würde. Allerdings war dies auch schon vorher klar und es ist absolut unbegreiflich, wieso man den Punkt nicht ein für alle mal in den entsprechenden Gesetzeswerken vorab hat regeln können. Auch die Gerichtentscheide, welche IP-Adressen einfach mal so als generell personenbezogene Daten definitiert haben, müssen hierbei hinterfragt werden – weil auch an dieser Stelle schon klar gewesen war, daß diese Entscheidungen zu den jetzt zu beobachtenden Auswirkungen führen würden. Dabei läßt sich eine der technischen Realität wie auch der rechtlichen Lage einfache Lösung finden: IP-Adressen sind nur personenbezogene Daten für diejenigen, welche ohne Aufwand daraus eine Realperson ermitteln können – sprich die Internet-Provider.

Für eine Webseite ist eine IP-Adresse hingegen erst einmal technische Grundvoraussetzung zur Erfüllung ihres Dienstes: Ohne daß der Server weiss, an welche IP-Adresse ein Datenpaket geschickt werden soll, gibt es keine Darstellung der Webseite im Browser. Daß diese Zugriffe zudem in automatischen Logfiles des Servers protokolliert werden, hat in erster Linie etwas mit statistischen Zwecken zu tun – und da der Webseiten-Betreiber wie gesagt aus einer IP-Adresse (selbst aus einer festen) üblicherweise nicht auf eine Realperson schließen kann, gibt es hierbei auch kein Datenschutzproblem. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob diese Server-Logs wirklich notwendig sind (manchmal eben doch, beispielsweise um Attacken auf einen Webserver nachträglich zuordnen zu können) – aber ob es wirklich Sinn macht, diese Funktion gesetzlich zu verbieten, wenn das konkrete Datenschutzrisiko bei faktisch Null liegt, wäre zu bezweifeln.

Bis dieses durch die genannten Abmahnungen erneut aufgestossenes Thema endgültig ausgestanden ist, haben Webseiten-Betreiber in Deutschland jedoch wieder einmal das Problem der totalen Rechtsunsicherheit. Und am Ende kann man sich wirklich die Frage stellen, ob es noch Sinn macht, aus Deutschland heraus eine Webseite zu betreiben, wenn man aller halben Jahre wieder mit solchen Lächerlichkeiten – über die in allen 250 anderen Staaten der Erde keiner ein Stück Aufhebens macht – belästigt wird. Daß aktuell der Bundesinnenminister die Webgemeinde mit tollen Thesen zum Internet der Zukunft versorgt, während noch nicht einmal das Brot- und Butter-Geschäft der Rechtssicherheit bei so elementaren Dingen wie IP-Adressen gelöst ist, ist bezeichnend für die behördliche und gesetzgeberische (Nicht-)Wertschätzung des Internets in Deutschland.