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News des 6. August 2010

Im chinesischen Forum von XFastest sind Bilder und Informationen zu einer Galaxy GeForce GTX 460 WHDI aufgetaucht, einer Grafikkarte mit zu WHDI 1.0 konformem Ausgang zur Funkübertragung eines HD-Datensignals an den Monitor (oder Fernseher). Dies könnte ideal für Wohnzimmer-PCs sein, welche zu weit vom PC entfernt für eine kabelgebundene Übertragung stehen – sofern die Technik sauber funktioniert. Schließlich wird aus der benutzten WiFi-Technik im 5-GHz-Band alles rausgepresst, was möglich ist, um eine maximale Bildgröße von 1080p (1920x1080 mit 60 Hz) übertragen zu können – wobei dies natürlich den aktuellen Fernseher-Auflösungen entspricht und daher für den Anschluß an TV-Geräte wirklich nicht mehr benötigt wird. Allerdings muß sich die Technik auch noch in der Praxis beweisen – gerade die Versprechungen von bis zu 30 Meter Reichweite durch Wände hindurch bei einer Latenz von unter einer Millisekunden klingen fast zu gut, um wahr zu sein.

Galaxy GeForce GTX 460 WHDI

Aus dem Forum von Xtreme Systems kommt das Bild eines GF108-Boards, welches einige Rückschlüsse auf nVidias kleinste Fermi-Auskopplung zuläßt. So wurde die Die-Größe des GF108-Chips auf ca. 127mm² geschätzt, dies wäre wiederum mehr als bei ATIs Counterpart, dem RV830/Redwood-Chip der Radeon HD 5500/5600 Grafikkarten-Serien mit seinen 104mm² Die-Fläche. Allerdings ist der Abstand im Gegensatz zum gestern angetretenen Vergleich GF106 zu RV840/Juniper (240mm² zu 166mm²) nicht ganz so groß – trotzdem hat nVidia nun durchgehend die etwas größeren Chipflächen und damit einen gewissen Nachteil bei Profitabilität (welcher natürlich wieder ausgeglichen werden kann durch höhere Produktionsausbeuten und/oder höhere Absatzzahlen). Der Quervergleich zwischen den Die-Größen von GF108 (127mm²), GF106 (240mm²) und GF104 (367mm²) gibt zudem nun auch recht eindeutige Hinweise auf die Anzahl der jeweils verbauten Hardware-Einheiten aus.

Da die Shader-Einheiten immer ein Vielfaches von 48 sein müssen, konnten für den GF108-Chip sowieso nur 96 oder 144 Shader-Einheiten möglich sein – angesichts der Die-Größe werden es aber nun wohl nur 96 Shader-Einheiten samt 16 TMUs sein, welche (wie schon bekannt) an einem 128 Bit DDR Speicherinterface operieren. So gesehen gleicht der GF108-Chip dem GT215-Chip der GeForce GT 240, welche allerdings nun nicht gerade für eine überbordende Performance bekannt ist: Eine Radeon HD 4670 wird von der GeForce GT 240 GDDR5 zwar geschlagen, aber man hat schon große Mühen mit der altgedienten GeForce 9600 GT und eine Radeon HD 5670 liegt immer noch gut 20 Prozent entfernt. Allerdings krankt die GeForce GT 240 auch an ihren verhältnismäßig niedrigen Taktraten, selbst mit der gleichen Anzahl an Hardware-Einheiten sind diese 20 Prozent Performanceunterschied mit einem neuen Chip mit etwas mehr Pro/MHz-Power und höheren Taktraten wohl überbrückbar.

Radeon HD 5500/5600 Serie GeForce GT 4xx Serie
Chipbasis ATI RV830/Redwood, 627 Mill. Transistoren in 40nm auf 104mm² Die-Fläche nVidia GF108, 40nm, ca. 127mm² Die-Fläche
Technik DirectX 11, 400 Shader-Einheiten, 20 TMUs, 16 ROPs, 128 Bit DDR Interface (bis GDDR5) DirectX 11, 96 Shader-Einheiten, 16 TMUs, 16 ROPs, 128 Bit DDR Interface (bis GDDR5)
Kartenvarianten Radeon HD 5550 DDR2
Radeon HD 5550 DDR3
Radeon HD 5550 GDDR5
Radeon HD 5570 DDR2
Radeon HD 5570 DDR3
Radeon HD 5570 GDDR5
Radeon HD 5670
GeForce GT 420
GeForce GT 430

Einzig eine regelrechte Performance-Offenbarung erscheint damit nicht möglich, der GF108-Chip dürfte sich wohl auf dem gleichen Niveau wie der RV830/Redwood-Chip einordnen – was für nVidia sicherlich absolut ausreichend ist, denn man will an den volumenstarken Verkäufen in diesem Segment partizipieren, ohne aber den Markt zugunsten der Käufer kaputtzukonkurrieren. Daneben zeigt die Die-Fläche des GF108-Chips auch an, mit welcher Anzahl an Shader-Einheiten der gestern genannte GF106-Chip letztlich antreten wird: Angesichts der Die-Flächen von 127mm² über 240mm² auf 367mm² sollte es mehr als die Häfte des GF104-Chips und mehr als das Doppelte des GF108-Chips sein – ergo 240 Shader-Einheiten samt 40 TMUs an einem 192 Bit DDR Speicherinterface für den GF106-Chip. Damit sollte dieser durchaus die Leistungsfähigkeit der Radeon HD 5770 überrunden können (die Anzahl der Hardware-Einheiten ist ähnlich der GeForce GTX 275), mit den richtigen Taktraten und dem Vollausbau beim Speicherinterface könnte für den GF106-Chip sogar einiges mehr möglich sein.

GameStar berichten von nun mittlerweile zwei Fällen (einer stammt sogar aus unserem Forum), wo sich eine ungekürzte US-Version von Modern Warfare 2 innerhalb von Deutschland nicht per Steam aktivieren ließ. Damit scheint dies nunmehr kein einmaliger Fehler, sondern Absicht seitens Steams oder aber des Spielepublishers Activision zu sein und dürfte somit auch zukünftige Fälle betreffen. Steam gibt in diesem Fall im übrigen eine Fehlermeldung aus, welche sich auf die Rechtslage in Deutschland bezieht – und gibt somit auch den Hinweis darauf, weshalb es zu dieser Aktivierungssperre kommt: Denn aufgrund des Flughafen-Levels ist die ungekürzte Version von Modern Warfare 2 auf der "Liste B" der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gelandet, die BPjM schätzt den Titel also als strafrechtlich bedenklich ein (bezieht sich üblicherweise auf den § 131 des StGB, im Fall von Wolfenstein o.ä. auf den § 86 des StGB).

Allerdings – und dies wird meistens übersehen – hat die Einstufung in Liste B keine direkten rechtlichen Auswirkungen, welche über die Einstufung in die ansonsten übliche Liste A hinausgehen würden. Es gelten für beide Listen also das Verbot des öffentlichen Anbietens, der Werbung, des Imports und des Versandhandels. Die weitergehenden Einschränkungen, welche dann auf ein Totalverbot auch für Erwachsene hinauslaufen, ergeben sich für die Titel auf der Liste B erst nach einer Gerichtsentscheidung, wobei das Gericht nicht an die Einschätzung der BPjM gebunden ist. Eine solche Gerichtsentscheidung findet auch nicht automatisch statt, sondern wird durch eine Ermittlung seitens der Staatsanwaltschaft ausgelöst – welche ihrerseits üblicherweise erst ermittelt, sofern der Titel irgendwo (in Deutschland) angeboten wird. Da dies bei schon auf der Liste B befindlichen Titeln eher selten vorkommt, gibt es hier keinen Ermittlungsansatz, womit es Modern Warfare 2 gehen könnte wie vielen anderen Titeln auf der Liste B: Zwar unter strafrechtlichem Verdacht seitens der BPjM, aber letztlich niemals durch die echten Strafverfolger "schuldig" gesprochen.

Der von der Gamestar für diesen Fall hinzugezogene Rechtsanwalt bringt hierzu aber noch eine interessante Anmerkung ein: Zwar gebietet eine Einstufung auf Liste B keine weiteren Jugendschutzmaßnahmen, allerdings geht ein Anbieter das Risiko einer nachträglich noch wirkenden Strafbarkeit ein. Wenn nämlich eine Gerichtsentscheidung die Einschätzung der BPjM bestätigt, dann gilt das daraus folgende Totalverbot auch nachträglich noch für schon erledigte Geschäfte – im konkreten Fall müssten sich Steam & Activision also dafür verantworten, einen strafrechtlich verbotenen Titel angeboten zu haben, selbst wenn sie den Titel ab dem Gerichtsentscheid nicht mehr anbieten. Und dies könnte letztlich der Grund für diese Maßnahme seitens Steam sein: Bei Liste-B-Titel steht der Anbieter immer mit einem Bein im Gefängnis, deswegen wollen Steam und Activision dieses Risiko wohl nicht eingehen und sperren die ungekürzten Version von Modern Warfare 2 von einer Aktivierung innerhalb Deutschlands aus.

Es scheint sich hiermit also nicht um eine Durchsetzung bundesdeutscher Jugendschutznormen via Steam zu handeln, sondern "nur" um die Durchsetzung bundesdeutschen Strafrechts via Steam. Dazu kann man stehen wie man will, aber Steam und Activision sind diesbezüglich wohl zu verstehen, daß sie keinen strafrechtlichen Ärger riskieren wollen. Eine Ausweitung dieser Praxis auf auch die "normalen" indizierten Titel ("Liste A") ist hier noch nicht zu sehen, allerdings dürfte es in Zukunft generell so sein, daß auf "Liste B" befindliche Titel nicht mehr über Steam in Deutschland aktivierbar sein werden. Als Ausweichmöglichkeit kann man die Aktivierung über einen im Ausland befindlichen Proxy versuchen – wobei man sich hierfür besser einen neuen Steam-Account anlegt, um bei möglichen Account-Sperren (die ganze Aktion kann Steam unter Umständen als Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen ansehen) nicht alle anderen Steam-Spiele zu verlieren.

Unklar ist jedoch noch, was mit früher in Deutschland aktivierten Liste-B-Titel passiert, konkret auch bezogen auf die ungekürzte Version von Modern Warfare 2. Sollten Steam oder/und Activision wirklich Angst vor strafrechtlicher Verfolgung haben, müssten sie diese Versionen nachträglich deaktivieren – und genauso auch das Spielen dieser Version gleich der Aktivierung von einer deutschen IP-Adresse aus. Das Internet ist vom rechtlichen Standpunkt aus eben ein gefährliches Pflaster, weil man das Spielen einer ungekürzten Version von einer deutschen IP-Adresse aus zumindest bezüglich Steam als "Anbieten innerhalb von Deutschlands" ansehen und damit strafrechtlich verfolgen könnte. Der Fall könnte jedenfalls noch interessant werden, ganz besonders wenn selbsternannte Tugendwächter auftauchen und Steam wie Activion versuchen mit Dreck zu bewerfen – der Druck der öffentlichen Meinung kann da schnell zu weiteren Behinderungen des mündigen Spielers führen.