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News des 15. November 2011

In die Launch-Analyse zu Intels Sandy Bridge E wurde noch eine kurze Benchmark-Übersicht mit kummulierten Werten der ComputerBase und von HT4U als Untermauerung der in diesem Artikel getroffenen Performance-Aussagen hinzugefügt. Die Benchmark-Resultate zwischen den zwei Webseiten sind zwar im Anwendungs-Feld (durch die Auswahl jeweils anderer Benchmark-Programme) immer etwas unterschiedlich, die Tendenzen jedoch überall dieselben. Interessanterweise sind dagegen die Benchmark-Resultate im Spiele-Feld (unter LowQuality und niedriger Auflösung) bis auf den Core i7-3960X fast überall komplett identisch, hier wird derzeit am solidesten und reproduzierbarsten die reale Performance dieser Prozessoren aufgezeigt. Das etwas abweichende Ergebnis des Core i7-3960X kann zudem durchaus daran liegen, daß das Exemplar von HT4U wohl einfach eine schlechtere CPU nahe am Limit war (darauf deutet das recht schwache Overclocking-Ergebnis hin) und demzufolge der TurboMode bei dieser CPU seltener real zum Einsatz kam als bei der CPU der ComputerBase.

TDP Listenpreis Anwendungen
CB   ·   HT4U
LQ-Spiele
CB   ·   HT4U
Core i7-3960X
Sandy Bridge E, 6 Kerne + HT, 3.3 GHz + TM
130W 999$ 126%   ·   120% 112%   ·   106%
Core i7-2600K
Sandy Bridge, 4 Kerne + HT, 3.4 GHz + TM
95W 317$ 100%   ·   100% 100%   ·   100%
Core i5-2500K
Sandy Bridge, 4 Kerne, 3.3 GHz + TM
95W 216$ 90%   ·   89% 97%   ·   98%
Core i7-990X
Nehalem, 6 Kerne + HT, 3.46 GHz + TM
130W 999$ 113%   ·   105% 97%   ·   97%
Core i7-980
Nehalem, 6 Kerne + HT, 3.33 GHz +TM
130W 583$ 110%   ·   101% 88%   ·   88%
FX-8150
Bulldozer, 8 Kerne, 3.8 GHz + TC
125W 245$ 86%   ·   81% 70%   ·   68%
Phenom II X6 1100T
K10.5, 6 Kerne, 3.3 GHz + TC
125W 205$ 74%   ·   72% 69%   ·   69%
Phenom II X4 975
K10.5, 4 Kerne, 3.6 GHz
125W 175$ 63%   ·   65% 68%   ·   69%

Wie das US-Spielemagazin Rock, Paper, Shotgun ausführt, machen die EA/Origin-Lizenzbestimmungen noch mehr Probleme als bisher schon offengelegt: Danach nimmt sich EA die Freiheit, auf Basis der Lizenzbestimmungen Nutzer des EA-Forums, welche irgendwie gegen die Forumsregeln verstoßen haben sollen, nicht nur aus dem Forum, sondern auch generell von Origin/EA zu verbannen – inklusive auch der bei Origin/EA registrierten Spiele. Konkret existiert der Fall eines Users, welcher schlicht einmalig ein (nur unter sehr harten Maßstäben wirklich so bezeichenbares) unanständiges Wort verwendet hat und nun dafür dauerhaft von seinem Origin-Account inklusive der damit verbundenen Spielelizenzen ausgeschlossen ist. Im bundesdeutschen Recht würde so etwas natürlich niemals durchgehen – allein, der Konsument begibt sich durch die Origin-, Steam- und GfWL-Konstruktionen in die Untiefen von US-amerikanischen Vertragsrechts, wo schlicht alles erlaubt ist.

Dies kann man aus europäischer Sicht verurteilen und anprangern, letztlich kann sich der Spieler aber mit dieser gegebenen Situation nur arrangieren – was bedeutet, sich nicht blindlings auf alles einzulassen, was die Spieleentwickler so anbieten: Diskussionen in Hersteller-eigenen Foren verbieten sich automatisch – denn die Gefahr, durch ein einmalig falsches Wort den Hersteller in dessen eigenem Haus herauszufordern, ist absolut real und die Auswirkungen eines solchen kleinen Fehlers potentiell einfach zu drastisch. Danach schadet es nicht, sich für alle Spiele desselben Herstellers extra Accounts bei dessen Online-Diensten anzulegen, um im Fall des Falles nicht gleich mehrere Spieletitel auf einmal zu verlieren. Bei weniger bedeutenden Titeln kann man natürlich auch einmal Verzicht üben bzw. gleichartigen Titeln ohne derart harschen Vertragsbedingungen eine Chance geben.

Die große sich daraus ergebende Regel ist letztlich, daß man die Spielehersteller und vor allem deren Onlinedienste nur als komplett nicht vertrauenswürdig einstufen kann und alle eigenen Handlungen sich an dieser klaren Wertung ausrichten sollten. Daran ändert auch nichts, daß EA inzwischen die Origin-EULA in den zum Battlefield-3-Start kritisierten Punkten insoweit abgeändert hat, als daß diese nunmehr "marktüblich" sind – dies bedeutet aber auch nur, daß die Rechte der Konsumenten nicht mehr mit Füßen getreten werden als bei den anderen Anbietern sowieso üblich. Rechtssicherheit und fairer Umgang zwischen Anbieter und Konsument nach den Maßstäben des bundesdeutschen Verbraucherschutz- und Vertragsrechts sind aber nach wie vor nicht garantiert – und lassen sich per Definition auch nicht garantieren bei im Ausland sitzenden Anbietern sowie bei einer Lizenzvereinbarung, welche einseitig durch den Anbieter abgeändert werden darf. Man muß das als Konsument so hinnehmen und sollte eben seine eigenen Schlüsse ziehen.