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Hardware- und Nachrichten-Links des 16./17. Februar 2019

Die ComputerBase hat einen zweiten Benchmark-Artikel zur Radeon VII aufgelegt, welcher neuere Benchmarks als im üblichen Testfeld beinhaltet. Hintergrund dessen ist wohl, das wegen des Festhaltens am üblichen Benchmark-Parcour einige neuere Spieletitel im originalen Launch-Review nicht mitgetestet wurden, bei welchen die Radeon VII allerdings besser wegkommt. Jenes Ergebnis (des Launch-Reviews) ergibt somit ein vergleichsweise schwaches Resultat für die Radeon VII – nicht gleich vollkommen abweichend, aber dennoch weist die Radeon VII im Test der ComputerBase eben die nachweisbar niedrigste Skalierung aller 18 ausgewerteten Launch-Reviews aus. Mit dem neuen Test der ComputerBase (unter 8 vorher nicht getesteten neuen Spieletiteln) zeigt sich dann ein etwas anderes Bild: Die Radeon VII erreicht eine beachtbar höhere Performancedifferenz gegenüber der Radeon RX Vega 64 (+28,2% anstatt +25,5%) sowie kann sich auch klar näher zur GeForce RTX 2080 FE positionieren (-3,6% anstatt -9,4%). Letzteres Ergebnis ist dann regelrecht gutklassig, denn die Performance-Differenz der Radeon VII zur GeForce RTX 2080 FE ist unter diesen neueren Spieletiteln mit +3,7% bzw. -3,6% nur noch marginal, gegenüber der GeForce RTX 2080 auf Referenztaktung dürfte dies sogar einen Performance-Gleichstand ergeben.

Vega 64 Radeon VII RTX 2080 FE R7→2080-FE
ComputerBase Launch-Review zur R7  (19 Tests) 100% 125,5% 138,5% +10,4%
ComputerBase Nachtragstest zur R7  (8 Tests) 100% 128,2%  (+2,7) 133,0%  (-5,5) +3,7%
Launch-Review und Nachtragstests zusammengemixt  (27 Tests) 100% 126,3%  (+0,8) 136,9%  (-1,6) +8,4%
Durchschnitt von 18 ausgewerteten Launch-Reviews zur R7 100% 130,4% 140,1% +7,4%

Dies zeigt zum einen darauf hin, das auch hier wieder ein Fall vorliegen dürfte, wo AMD-Grafikkarten mit der Zeit und dem stärkeren Aufkommen neuer Spieletitel letztlich ein paar Prozentpunkte besser abschneiden werden, als es bisher im Mittel aller Tests ausgemessen wird. Zum anderen wird damit auch dokumentiert, wo letztlich die Unterschiede in den Benchmarks der verschiedenen Launch-Reviews herstammen – nicht aus der mutwilligen Bevorzugung der einen oder anderen Hardware, sondern einfach den jeweils voneinander abweichenden Test-Parcours geschuldet. Je kleiner selbige sind, um so eher haben einzelne Spieletitel dann auch einen erheblichen Einfluß auf das Insgesamt-Ergebnis, kommen damit also auch mal in die einen oder andere Richtung gehende Testberichte bzw. Benchmarks heraus. Andererseits ist es durchaus nicht verkehrt, wenn verschiedene Hardwaretester auch jeweils verschieden an ihren Test herangehen – genormte, einheitliche Tests will sicherlich keiner lesen. Die Variabilität der einzelnen Hardwaretests schützt schließlich auch davor, das alle dieselben Fehler machen bzw. das sich die Hersteller auf die jeweilige Testmethodik einstellen (um nachfolgend irgendeinen Schmu durchzuziehen). Insofern ist eine gewisse Abweichung in den ermittelten Benchmark-Zahlen sowohl vollkommen normal als auch regelrecht willkommen – für ein solides Gesamtbild gibt es schließlich die Launch-Analysen an dieser Stelle.

Neunetz notieren eine interessante Auslegung zur Frage, wieso die kommende Neufassung des EU-Urheberrechts solche verrückten Dinge wie verpflichtende Lizenzverträge (mit allen weitweiten Rechteinhabern) oder eben Uploadfilter vorsieht. Die These ist dabei, das hiermit schlicht den Plattform-Betreibern das Leben derart schwer gemacht werden soll, das es für jene einfacher wäre, eben die Lizenzvereinbarungen mit den (wichtigsten) Rechteinhabern abzuschließen. Genau deswegen enthält diese Urheberechtsreform auch kaum konkrete Festlegung, sondern wirft einfach nur einen Haufen juristischer Minen ab – die daraus folgende Rechtsunsicherheit ergibt den Hebel, an welchem die Rechtsinhaber nachfolgend ziehen können. Jene hatten bisher gegenüber Google, Facebook & YouTube nur eher schwache Mittel – und bringen sich mittels der Urheberechtsreform nun einfach in eine bessere Stellung für die anstehende Verhandlungen. Gleiches kann man im übrigen auch zu Artikel 11 (Presse-Leistungsschutzrecht) annehmen – auch dort geht es mittels der gesetzlichen Regelung nur darum, den Rechteinhabern eine bessere Verhandlungsposition zu geben. In beiden Fällen gilt dann allerdings auch, das die kommenden gesetzlichen Neuregelungen eigentlich auf einer illegalen Basis entstanden sind: Beachtet wurde dabei, was Lobbyisten wollten – nicht aber was für die EU-Bürger relevant wäre.

Sicherlich dürfen bei einer Rechtsneufassung auch die Stimmen der Konzerne gehört werden, aber im konkreten Fall geht es primär um Dinge des öffentlichen Lebens und keine rein Industrie-interne Streitigkeit. Betroffen von diesem Recht sind also primär die EU-Bürger – für jene bringt die Reform jedoch entweder überhaupt nichts oder nur neue Ärgernisse. Interessant ist hierzu auch die These, das die Erschwerung der Arbeit von Plattformen mit nutzergeneriertem Content (wie YouTube) durchaus im Sinne der Rechteinhaber ist – weniger, um eine Parodie oder einen Mix zu verhindern, sondern vielmehr weil die mit diesen Inhalten verbrachte Zeit im Sinne der Rechteinhaber ja besser mit irgendwelchen lizenzpflichtigen Inhalten verbracht wäre. Anders formuliert bekämpft hier ein Wirtschaftsteilnehmer einen anderen Markzweig, welcher mit ihm im Wettstreit um die Zeit seiner Kundschaft steht. Dafür sollte eine Urheberechtsreform jedoch keinesfalls mißbrauchbar sein – und an dieser Stelle zeigt die geplante Regelung letztlich, das hiermit keinerlei Fortschritt für den EU-Bürger erreichbar ist. Die regelrechte Eindämmung der Möglichkeiten, sich über Internet-basierte Dienste mittels multimedialer Schnippseln auszudrücken, steht wohl in keiner Agenda irgendeiner politischen Partei in Europa, ist demzufolge weder ein gesellschaftliches noch politisches Streitthema – hat nun aber plötzlich eine Mehrheit im EU-Parlament bekommen.