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Hardware- und Nachrichten-Links des 9./10. Januar 2016

Die PC Games Hardware hat sich anhand der Alpha 2.0 die Grafikkarten-Performance von Star Citizen angesehen. Im Offline-Modus erreichen moderne Grafikkarten durchgehend ansprechende Frameraten unter FullHD, 40 fps aufwärts sind ab Radeon R9 380 oder GeForce GTX 960 zu sehen. Unter WQHD gehen die Frameraten dann allerdings schon sehr bemerkbar zurück, für 40 fps werden hier gleich Radeon R9 390 oder GeForce GTX 970 benötigt. Diese starke Skalierung mit steigenden Auflösungen ergibt dann unter UltraHD für keine der heutigen Grafikkarten noch wirklich spielbare Frameraten, eine stark ab Werk übertaktete GeForce GTX 980 Ti kratzt gerade einmal an der 30-fps-Grenze – dies wird dann das Thema kommender Beschleuniger neuer Grafikkarten-Generationen sein müssen. Allerdings liegt sowieso noch viel Arbeit vor dem Spiel (der Online-Modus läuft derzeit gar nur auf grob der Hälfte der vorgenannten Frameraten), dürfte die finale Performance dann vermutlich auch besser sein als derzeit dargestellt.

Heise haben von AMD die durchaus befremdliche Aussage erhalten, daß der Sockel AM4 nicht mit den Carrizo-basierten Bristol Ridge APUs starten würde – was wohl darauf hindeuten soll, daß die Zen-basierten Summit Ridge Prozessoren zuerst oder wenigstens gleichzeitig erscheinen sollen. Dies steht allerdings entgegen allen AMD-Roadmaps und auch allen weiteren Anzeichen, welche Bristol Ridge APUs bereit für einen Sommerstart sehen, womit ein zeitgleicher Start mit Zen-Prozessoren eine Verzögerung auf das Jahresende 2016 bedeuten würde. Die wahrscheinlichste Aufklärung ist hierbei derzeit noch, daß AMD an dieser Stelle selber durcheinander gekommen ist – und die These, daß Bristol Ridge (anfänglich) noch im alten Sockel FM2+ daherkommen könnte, ist genauso unwahrscheinlich angesichts klarer AMD-Roadmaps, der Notwendigkeit eines neuen Sockels für den Support von DDR4-Speicher sowie den weit fortgeschrittenen Arbeiten an AM4-Mainboards.

Heise berichten über ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung auf Hyperlinks, Internet-Law kommentieren das Ganze aus sachkundiger Warte. Primär hat der Bundesgerichtshof im konkret vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten entschieden, welcher einen beanstandeten Link umgehend von seiner Webseite entfernt hatte und damit aus aller Störerhaftung herausgenommen werden konnte. Die Urteilsbegründung und das dahinterstehende Rechts- und Internetverständnis liegt allerdings schwer im Magen: So bewertet man beim Bundesgerichtshof einen Deep-Link deutlich strenger bezüglich einer möglichen Störerhaftung – und hebelt damit allerdings im Vorbeigehen mal so eben das Grundprinzip des World Wide Web mit seinen (möglichst direkt zum Inhalt führenden) Hyperlinks aus.

Zudem ging es im vorliegenden Fall schlicht um einen Link auf eine (in der Auffassung des Klägers) "irreführende" Beschreibung einer alternativmedizinischen Methode – sprich keinen Link auf eine Webseite mit einem klaren und auch bedeutsamen Rechtsverstoß (wie Downloads urheberrechtlich geschützter Werke oder Aufrufe zu Straftaten). Vielmehr sollte der Inhalt der verlinkten Webseite eher Gegenstand einer Diskussion der Fachwelt sein – und nicht per se als "illegal" gebrandmarkt und dann aus dem Internet geklagt werden können. Hier hat der Bundesgerichtshof ein großes Problem der Störerhaftung offengelegt: Weil jene eben für alle pro Forma nicht rechtmäßigen Internet-Äußerungen gilt, kann man die Störerhaftung damit auch gegenüber minimalsten und unbedeutendsten Rechtsverstöße in Stellung bringen. Die eigentliche Zielsetzung, durch die Verhinderung weiterer Verlinkung gegen wirklich bedeutsame Rechtverstöße vorzugehen, ist deutlich aus dem Sichtfeld geraten, wenn schon Fälle vor dem Bundesgerichtshof landen, welche von unterschiedlichen fachlichen Meinungen auf einem sowieso als Streitthema bekannten Gebiet handeln.