28

News des 28. März 2008

Hard Tecs 4U haben nochmal genauere Zahlen zu den derzeit laufenden Preissenkungen bei der Radeon HD 3850/3870. Danach setzt ATI die Radeon HD 3850 512MB bei zukünftig 145 Dollar Listenpreis an, die Radeon HD 3870 512MB bei zukünftig 159 Dollar Listenpreis. In Deutschland dürfte das – Dollarkurs ein- und Mehrwertsteuer daraufgerechnet – in etwa 125 Euro bzw. 140 Euro ergeben, was insbesondere bei der Radeon HD 3870 doch ein Spottpreis wäre. Hard Tecs 4U berichten diesbezüglich allerdings auch von einem gewissen Unmut der Grafikkarten-Hersteller, weil diese Preissenkungsrunde diesen wohl Probleme mit Lagerbeständen und natürlich auch dem Gewinn pro verkaufter Grafikkarte bereiten dürfte.

In einem Thread unseres Forums wurde eine Radeon HD 3850 mit GDDR3-Speicher mit einer Radeon HD 3870 mit GDDR4-Speicher verglichen, wobei der gleiche Chiptakt anlag, die Radeon HD 3870 GDDR4 allerdings einen Vorteil von 1050 zu 1200 MHz beim Speichertakt hatte. Dabei ergab sich das Performance-Paradoxon, dass die GDDR3-Karte mit ihrem um 14 Prozent niedrigeren Speichertakt durchgehend minimal schneller war. Zwei Dinge können hierfür verantwortlich sein: Erstens einmal könnte der GDDR4-Speicher mit schlechteren Timings antreten, dies ist bei neuen bzw. besonders schnell getakteten Speichersorten durchaus nicht selten. Für die Überbrückung eines 14prozentigen Taktunterschieds erscheint diese Möglichkeit allerdings etwas zu wenig potent.

Aller Wahrscheinlichkeit geht dieses Performance-Paradoxon mehrheitlich auf ein anderes Konto: Denn zum anderen dürfte GDDR4-Speicher mit der technischen Basis DDR3 – wie von gewöhnlichem PC-Hauptspeicher bekannt – langsamer als GDDR3-Speicher mit der technischen Basis DDR2 sein. Bei Hauptspeicher ist es ja kein Geheimnis mehr, dass man bei DDR3 immer die nächsthöhere Taktstufe benötigt, um mit DDR2 gleichzuziehen – bei gleichen Latenzen wohlgemerkt. Auch wenn die Zugriffsmuster bei Grafikkartenspeicher gänzlich anders sind und daher dieser Effekt bei Grafikkartenspeicher eventuell geringer ausfällt, dürften GDDR4 und GDDR3 dieses von DDR3 und DDR2 bekannte Verhalten wohl nicht gänzlich abschütteln können.

Letztlich bestätigt sich diese Theorie auch schon an früheren Grafikkarten mit GDDR3- und GDDR4-Versionen: So lag die Radeon HD 2600 XT GDDR4 (800/1100 MHz) mit ihrem 57 Prozent höherem Speichertakt gegenüber der Radeon HD 2600 XT GDDR3 (800/700 MHz) in den meisten Benchmarks nur um die 10 Prozent vor dieser. Auch die höhere Speichertaktung bei der geplanten GDDR4-Version der Radeon HD 3870 X2 würde sich so erklären lassen – ohne diese Takterhöhung würde die Radeon HD 3870 X2 GDDR4 wohl langsamer ausfallen als die reguläre GDDR3-Version. Wobei klar gesagt werden muss, dass dieser gewisse Performance-Rückstand von GDDR4 gegenüber GDDR3 wohl eher daran liegt, dass GDDR4 derzeit nicht in wirklich überzeugenden Taktfrequenzen zu bekommen ist und sich daher eben direkt mit GDDR3 vergleichen lassen muss.

Denn bei Hauptspeicher löst DDR3 diese Problematik wie bekannt schlicht dadurch, dass es für DDR3 inzwischen deutlich höhere Taktstufen als für DDR2 gibt. Selbiges lässt sich von GDDR4 leider nicht sagen, hier reichen die derzeit (zu bezahlbaren Preisen) verfügbaren Taktfrequenzen offensichtlich nicht aus, um sich ernsthaft von GDDR3 abzusetzen, womit diese kleine Performance-Schwäche überhaupt erst wahrnehmbar wird. Sobald dann (wohl im zweiten Halbjahr) GDDR5-Speicher verfügbar werden wird, sollte sich dieses Problem in Wohlgefallen auflösen. Mit GDDR5 (technische Basis: wiederum DDR3) stehen dann deutlich höhere Taktfrequenzen (anfänglich 1800 MHz, geplant sind bis zu 2500 MHz) zur Verfügung, welche dann auch deutliche Performance-Vorteile gegenüber GDDR3 versprechen.

Wie der Heise Newsticker berichtet, soll die Informationstechnik (IT) zukünftig auch im bundesdeutschen Grundgesetz Erwähnung finden. Was sich auf den ersten Blick gut (und längst überfällig) anhört, dreht sich auf den zweiten Blick allerdings leider nur um bessere Verwaltbarkeit von Bundesländer-übergreifenden IT-Systemen. Sicherlich ist dies auch wichtig, aber prinzipiell fallen einem unter dem Stichwort "IT ins Grundgesetz" sicherlich erst einmal andere Dinge ein: Beispielsweise der rechtliche Schutz der Bürger vor privatwirtschaftlicher oder staatlicher Überwachung (im Sinne der jüngsten Verfassungsgerichts-Urteile), die Anerkennung des eigenen Rechners als faktisch ausgelagertes Gehirn (inklusive des damit fälligen höheren Schutzes vor staatlicher Kontrolle) sowie die Definition des Internets als virtuellen Raums (und nicht wie bisher pur als "Öffentlichkeit").

Insbesonderes letzteres könnte und sollte dann in viele weitere Gesetze münden, welche sich mit Verbraucherrecht, Urheberrecht, Meinungsfreiheit und ähnlichem auf das Internet bezogen beschäftigen. Bislang werden für das Internet ja schlicht nie dafür verfasste Gesetze sinngemäß herangezogen. Der Spezialität des Internets wird dabei kaum Rechnung getragen, so kommen im Internet-Bereich bei purer Anwendung von für den Offline-Bereich gedachten Gesetzen oftmals Gerichtsurteile heraus, welche die Verhältnisse von "gerecht" und "ungerecht" komplett umkehren. Dies mag zu den Anfangszeiten des Internets als kurzfristige Aushilfe ein gangbarer Weg gewesen sein, aber heutzutage schreit die Bedeutung des Internets doch danach, speziell dafür angepasste Regeln zu finden – die dann eben auch einmal abweichend von den Regeln der sonstigen Rechtssprechung sein können.