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Hardware- und Nachrichten-Links des 21./22. Dezember 2019

Ein Beitrag auf Reddit berichtet über (erhebliche) Schwierigkeiten bei Intels DG1, der augenscheinlich ersten Desktop-Grafikkarte von Intel im Rahmen der Xe-Architektur. Die hauptsächliche Aussagen sind, dass die DG1-Grafikkarte nur ca. +23% schneller als die beste Tiger-Lake-iGPU (auf Basis derselben Xe-Architektur) sein soll und dass Intel große Probleme hat, das angesetzte Power-Limit von DG1 zu halten (und dabei noch die angestrebte Performance zu erzielen). Im weiteren Verlauf der Reddit-Diskussion wird dann auch eine TDP von 25 Watt (mehrfach) erwähnt, jene Angabe findet sich allerdings nicht im initialen Posting. Zu jenem wäre zu erwähnen, das es über keinerlei Quellenangaben verfügt und auch generell etwas Anti-Intel bzw. Anti-Koduri gerichtet argumentiert – beispielsweise wenn die Frage aufgestellt wird, ob Intel an Raja Koduri auch nach dem Herbst 2020 (nach der Vorstellung der ersten Xe-Grafikkarten) noch festhalten wird. In dieser Frage darf es als unwahrscheinlich gelten, das man einen gerade erst eingekauften Spitzen-Entwickler so schnell wieder absägt – solcherart Leute wachsen nicht auf Bäumen und sind daher nicht wie Fußball-Trainer auswechselbar.

Anwendungen TDP Codenamen
Xe HPC HPC Exascale ? Ponte Vecchio (7nm, 2021)
Xe HP Midrange, Enthusiast & Datacenter/AI ? ?
Xe LP iGPU & Entry 5-50W Arctic Sound (10nm, 2020), Jupiter Sound (2021)

Vor allem kann man sagen, das sollte Intels erste Xe-Generation wirklich ihre Zielsetzungen verfehlen, dies nicht gänzlich überraschend kommt angesichts des bisherigen "Glücks" von Intel mit allen kreiierten Grafik-Projekten von i740 über das originale Larrabee-Projekt bis hin zu Xeon Phi. Die Information über DG1 mit 25 Watt TDP deutet dann im übrigen darauf hin, das die zur Jahresmitte aufgetauchten Gerüchte über DG2-Grafiklösungen seitens Intel möglicherweise falsch herum verstanden wurden – nicht mit DG1 als darüber stehender Top-Lösung, sondern mit DG1 als darunter stehender Einsteiger-Lösung. Aber natürlich kann für die Auslegung der seinerzeit aufgetauchten Daten keiner die Hand ins Feuer legen – ob also "DG2HP512" wirklich eine DG2-Grafiklösung mit gleich 512 EUs bedeutet, kann derzeit nur spekuliert, aber keineswegs mit irgendeiner Sicherheit behauptet werden.

EU TFlops @ 1.5 GHz TFlops vergleichbar mit
Intel DG2-512 angenommen 512 12,2 TFlops GeForce RTX 2080 Super (11,2 TFlops)
Intel DG2-256 angenommen 256 6,1 TFlops GeForce RTX 2060 (6,5 TFlops)
Intel DG2-128 angenommen 128 3,1 TFlops GeForce GTX 1650 (3,0 TFlops)
Intel DG1 möglicherweise 64-96 1,5-2,3 TFlops GeForce GTX 1050 Ti (2,1 TFlops)
basierend auf unbestätigten Gerüchten & Annahmen, ergo arg fehleranfällig

YouTuber 'Big Head Tech' zeigte weitere PCI-Express-Benchmarks der Radeon RX 5500 XT, welche nicht ganz so drastisch wie die kürzlich ausgewerteten Messungen der PCGH aussehen, aber dennoch die grundsätzliche Aussage untermauern: Die Radeon RX 5500 XT 4GB kann durch den Wechsel auf PCI Express 4.0 ganz nett hinzugewinnen (bei Big Head Tech im Schnitt der Messungen um +8%), was gegenüber allen früheren PCI-Express-Benchmarks reichlich untypisch ist. Dies wird dann allerdings teilweise schon zu einem "PCIe-GATE" hochgejubelt, auch mit dem Verweis auf die Performance-Differenz der Radeon RX 5500 XT 8GB zwischen PCIe 3.0 und 4.0 (bei der PCGH im Schnitt +4,7%). Dabei mißachtet man allerdings, das speziell jene PCGH-Tests explizit unter bekannt Speicher-fressenden Benchmarks durchgeführt wurden – in einem größeren Testfeld sollte diese Differenz dann eher in Richtung von 1-2 Prozentpunkten gehen und damit unter derselben Marginalitäts-Schranke wie bei den bisherigen Tests zur PCI-Express-Performance verschwinden. Das hier mehr vorliegt als nur ein Problem mit PCI Express, zeigt sich ganz eindeutig daran, das selbst die Benutzung von PCI Express 4.0 auf der Radeon RX 5500 XT 4GB noch lange nicht das Performance-Level der Radeon RX 5500 XT 8GB unter diesen Speicher-fressenden Benchmarks generieren kann, die kleinere Karte dann immer noch um -12,9% zurückliegt.

Für einige Aufmerksamkeit sorgte unter der Woche ein Urteil Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von gebrauchten eBooks – welchen die EU-Richter vereinten. Allerdings bezog sich das Urteil auf den Spezialfall eines holländischen Anbieters, der seinen eBook-Shop fast wie einen Leseclub aufgezogen hatte – sprich, nach dem Erwerb des gebrauchten eBooks konnte man selbiges zurückgeben und bekam eine Gutschrift. Dasselbe eBook konnte damit faktisch massenhaft gelesen werden (wobei man an dieser Stelle einwenden könnte, das dies durchaus dem Sinn von Büchern entspricht), womit die EU-Richter so etwas wie eine "öffentliche Wiedergabe" sahen, wofür zweifelsfrei keine Lizenz vorliegt. Jene Rechtskonstruktion ist allerdings arg bemüht, im umgangssprachlichen Sinn einer öffentlichen Wiedergabe sicherlich falsch. Der Hintergrund dessen liegt wahrscheinlich eher darin, das die EU-Richter bei einem eBook im Gegensatz zu einem konventionellen Buch keinerlei Abnutzung durch den Gebrauch gesehen haben – womit im Gegensatz zu physikalischen Gegenständen auch keine Wertminderung durch häufigen Gebrauch bzw. allgemein mit der Zeit entsteht. Das Recht auf Wiederverkauf war allerdings ursprünglich nur auf physikalische Gegenstände ausgelegt, welche eine natürliche Abnutzung aufweisen – und passt heuer kaum noch zu digitale Gegenständen, welche keinerlei Abnutzung aufweisen und (technisch gesehen) kostenfrei vervielfältigt werden können.

Somit ist dieses Urteil, welches für den konkreten Fall möglicherweise sogar eine Fehlentscheidung darstellt (zweifelhafte Rechtskonstruktion einer "öffentliche Wiedergabe"), vor allem ein Hinweis darauf, in welche Richtung zukünftiges Recht bei rein digitalen Gütern gehen könnte. Bislang gilt diesbezüglich ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2012 mit der klaren Erlaubnis des Weiterverkaufs von Software bzw. Software-Lizenzen. Das man derzeit teilweise einen Unterschied zwischen Software und eBooks zu machen versucht, wird langfristig nicht funktionieren, denn sinngemäß handelt es sich um dieselbe Güterart (rein digital, nicht-physikalisch). Das EuGH-Urteil zum Fall des holländischen eBook-Händlers deutet also darauf hin, das die EU-Höchstrichter derzeit schon wieder etwas anders bezüglich jener rein digital verfügbaren Güter denken: Mehr in Richtung dessen, das ein Weiterverkauf in diesem Fall eben nicht dasselbe ist wie beim Weiterverkauf physikalischer Güter – und daher auch rechtlich anders geregelt werden könnte. Denn wenn man jene Urteilsbegründung auf Software, Musik- & Film-Downloads anwendet, geht es faktisch gar nicht anders als mit einem generellen Verbot des Weiterverkaufs aller rein digitalen Güter.